Free

Krankengeld bei Wiedereingliederung

Krankenkassen können die Zahlung des Krankengeldes einstellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nicht innerhalb einer Woche vorgelegt wird. Der Arbeitnehmer hatte für die Wiedereingliederung eine Folge-AU-Bescheinigung erhalten, die vom Arbeitgeber noch bestätigt werden musste. Aufgrund unserer internen Prozesse konnten wir die Wochenfrist nicht einhalten. Die Krankenkasse verweigerte deshalb dem Arbeitnehmer das Krankengeld. Gilt die Wochenfrist auch für Wiedereingliederungen, die vom Arbeitgeber noch bestätigt werden müssen?

Fragen aus den ARGEn
Lesezeit 1 Min.
Gesundheitskarte

Krankenkassen können die Zahlung des Krankengeldes einstellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) nicht innerhalb einer Woche vorgelegt wird. Der Arbeitnehmer hatte für die Wiedereingliederung eine Folge-AU-Bescheinigung erhalten, die vom Arbeitgeber noch bestätigt werden musste. Aufgrund unserer internen Prozesse konnten wir die Wochenfrist nicht einhalten. Die Krankenkasse verweigerte deshalb dem Arbeitnehmer das Krankengeld. Gilt die Wochenfrist auch für Wiedereingliederungen, die vom Arbeitgeber noch bestätigt werden müssen? 

Bei einer Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit fort. Gemäß § 49 Abs.1 Nr. 5 SGB V ruht der Krankengeldanspruch, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

Für die Zeit der Wiedereingliederung benötigt die Krankenversicherung weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Krankengeld-Zahlung. Das bedeutet, dass im Fall einer Wiedereingliederung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eine Bescheinigung zur Wiedereingliederung ausgestellt werden müssen. 

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb der Wochenfrist der Krankenkasse vorliegen, damit der Arbeitnehmer weiterhin einen Krankengeldanspruch hat. Davon unabhängig muss die Bescheinigung zur Wedereingliederung vom Arbeitgeber bestätigt werden.

Im Fall einer Wiedereingliederung sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer zwei Bescheinigungen erhält.

 

Quelle: alga-Competence Center
Beitragsbild: stock.adobe.com/bilderstoeckchen

Diesen Beitrag teilen: