Krankengeldzuschuss bei rückwirkender Rente
Einem Arbeitnehmer im Krankengeldbezug wurde eine rückwirkende Rente zugesprochen. Zu dem Krankengeld haben wir dem Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuss gezahlt.
Frage:
Einem Arbeitnehmer im Krankengeldbezug wurde eine rückwirkende Rente zugesprochen. Zu dem Krankengeld haben wir dem Arbeitnehmer einen Krankengeldzuschuss gezahlt. Was geschieht jetzt mit dem bereits gezahlten Krankengeldzuschuss? Muss der Arbeitnehmer das Krankengeld zurückzahlen?
Antwort:
Wir müssen differenzieren zwischen Krankengeld und Krankengeldzuschuss.
In diesem Fall ist eine Rückforderung des Krankengeldes vom Versicherten direkt durch die Krankenkasse gesetzlich ausgeschlossen. Nach § 50 Abs. 1 SGB V kann über den Rentenbeginn hinaus gezahltes Krankengeld nicht vom Versicherten zurückgefordert werden. Es erfolgt aber eine Verrechnung zwischen Krankenkasse und Rentenstelle, die das zu viel gezahlte Krankengeld von der Rentennachzahlung einbehält.
Die Frage zum Krankengeldzuschuss lässt sich nicht so allgemein beantworten, da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Krankengeldzuschusses gibt. Ob ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird oder nicht, ist arbeitsrechtlich festgelegt (z.B. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag). Insofern gelten die jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie im Fall einer rückwirkenden Rentenbewilligung mit dem bereits gezahlten Krankengeldzuschuss zu verfahren ist. Im TVöD § 22 Abs. 4 ist z.B. geregelt, dass in solchen Fällen der Krankengeldzuschuss vom Beschäftigten grundsätzlich zurückzuzahlen ist.
Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Sabine Törppe-Scholand