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Krankenkassenwahl

Im Zuge des neuen Krankenkassenwahlrechtes wurde die Bindungsfrist nach einer Krankenkassenwahl von bisher 18 Monaten auf zwölf Monate verkürzt. Für Fälle, in denen die Kündigung im Jahre 2020 ausgesprochen wurde, die – längere - Bindungsfrist aber noch nicht abgelaufen war, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechende Regelungen vereinbart. Für Übergangsfälle hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einige Beispiele veröffentlicht.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Kunde übergibt einer Kassiererin an der Kasse eine Zahlungskarte.

Im Zuge des neuen Krankenkassenwahlrechtes wurde die Bindungsfrist nach einer Krankenkassenwahl von bisher 18 Monaten auf zwölf Monate verkürzt. Für Fälle, in denen die Kündigung im Jahre 2020 ausgesprochen wurde, die – längere – Bindungsfrist aber noch nicht abgelaufen war, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen entsprechende Regelungen vereinbart. Für Übergangsfälle hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen einige Beispiele veröffentlicht.

Beispiel 1

Mitglied bei der Krankenkasse A seit dem 01.01.2020.

Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im Oktober 2020 zum nächstmöglichen Termin.

Beurteilung

Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (01.01.2020 – 30.06.2021) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 31.12.2020 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.01.2021 möglich.

 

Beispiel 2

Mitglied bei der Krankenkasse A seit Jahren. Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber X am 31.07.2020, Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Arbeitgeber Y am 03.08.2020 und während der Unterbrechung ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Die aktuell relevante Bindungsfrist bei der Krankenkasse A hat aufgrund des Arbeitgeberwechsels am 03.08.2020 begonnen. Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse A im November 2020 zum nächstmöglichen Termin.

Beurteilung

Es handelt sich um einen Übergangsfall. Die am 31.12.2020 laufende 18-monatige Bindungsfrist (03.08.2020 – 02.02.2022) verkürzt sich auf 12 Monate und ist somit zum 02.08.2021 erfüllt. Der Krankenkassenwechsel ist unter Berücksichtigung der Bindungs- und Kündigungsfrist zum 01.09.2021 möglich.

Beitragsbild: stock.adobe.com/contrastwerkstatt

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