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Kreditzweitmarktförderungsgesetz in Kraft

In den letzten Newslettern haben wir vielfach bevorstehende Änderungen dargestellt, die im Bereich der Lohnsteuer zum 01.01.2024 in Kraft treten sollten. Enthalten sind diese Regelungen oder Änderungen im Wachstumschancengesetz.

AllgemeinArbeitsrecht
Lesezeit 1 Min.
Ein Mann mit einer Lupe, der neben einem Hammer und Gesetzesbüchern ein großes Dokument aus der Zwischenablage analysiert, symbolisiert rechtliche Überprüfung oder Kontrolle im Personalmanagement.
Foto: © stock.adobe.com/yelosmiley

Es ist jedoch nicht gelungen vor dem Jahreswechsel noch eine Einigung im Vermittlungsausschuss des Bundesrates zu erzielen. Aus diesem Grund ist das Wachstumschancengesetz nicht verabschiedet worden und zahlreiche Regelungen können zunächst nicht zum 01.01.2024 in Kraft treten.

Im sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurden zwei Regelungen für die Lohnsteuer verabschiedet, die nun am 01.01.2024 in Kraft getreten sind.

Späterer Abruf Bescheinigungen privat versicherter Beschäftigter

Vorgesehen war, dass der Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern zum 01.01.2024 beginnt. Somit hätten Arbeitgeber die Bescheinigungen für privat versicherte Beschäftigte über die ELStAM-Datenbank abrufen sollen und es wären keine Papierbescheinigungen mehr ausgestellt worden. Hier hatte der Bundesrat gebeten, den Start um 2 Jahre zu verschieben. Dem wurde nachgekommen.

Für die Jahre 2024 und 2025 müssen Arbeitgeber für die Berechnung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses bei privat versicherten Beschäftigten und des Betrages für den Lohnsteuerabzug die Papierbescheinigungen der privaten Krankenversicherungen nutzen. Einen digitalen Abruf soll es erst ab 2026 geben.

Geänderte Vorsorgepauschale

Eine weitere Änderung betrifft die Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer in § 39 EStG. Künftig werden im Lohnsteuerabzugsverfahren Beitragsermäßigungen in der Sozialen Pflegeversicherung für Kinder entsprechend berücksichtigt.

Das Wachstumschancengesetz wird in den nächsten Wochen erneut beraten. Folgende steuerliche Regelungen für den Lohnsteuerabzug werden weiter diskutiert:

  • Weitere Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrages
  • Anhebung der Verpflegungspauschalen
  • Anhebung der Pauschale für Berufskraftfahrer
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
  • Anhebung des Bruttolistenpreises für vollelektrische Dienstwagen
  • Wegfall der Reichweitenregelungen bei Hybridfahrzeugen ab 2025
  • Wegfall der ermäßigten Besteuerung im Lohnsteuerabzugsverfahren bei Abfindungen und sonstigen außergewöhnlichen Zahlungen
  • Wegfall des Durchschnittsbetrags bei der Pauschalversteuerung der Gruppenunfallversicherungsbeiträge
  • Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Renten, die das langsamere Abschmelzen von Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag und das langsamere Ansteigen von steuerpflichtigen Anteilen bei Renteneintritt
  • Einführung des Abrufs der Steuer-ID durch den Arbeitgeber auch bei Arbeitnehmern mit unbeschränkter Steuerpflicht
  • Meldung der Anzahl der Kinder für Berechnung der Pflegeversicherung bzw. Abruf der Kinder ab 2025

Geplant ist eine Einigung im Januar bzw. Februar zu erzielen.

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