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Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu?

Arbeitsrecht
Lesezeit 3 Min.
Auf einem Laptop auf einem Schreibtisch steht das Wort „arbeitsrecht“, umgeben von Netzwerkgrafiken, daneben steht eine Tasse Kaffee, was auf einen Fokus auf Arbeitsrecht in einem modernen, vernetzten Arbeitsplatz hinweist.
Foto: © stock.adobe.com/Mathias Rosenthal

Arbeitszeiterfassung: Referentenentwurf liegt nun (endlich) vor

Er wurde lange erwartet – nun liegt er endlich vor: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 18. April 2023 den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt.

Wir erinnern uns – bereits 2019 hatte der EuGH die Mitgliedsstaaten verpflichtet, das jeweils nationale Arbeitszeitgesetz so anzupassen, dass Arbeitgeber zur Einrichtung eines Systems zur Aufzeichnung der Arbeitszeit verpflichtet werden (EuGH, Urteil vom 14.5.2019 – C-55/18). Dennoch blieb der deutsche Gesetzgeber untätig. Im Jahr 2022 entschied sodann das BAG, dass Arbeitgeber bereits nach § 3 II Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (BAG vom 13.9.2022 – 1 ABR 22/21).

Nun ist ein erster Gesetzesentwurf, über den bereits viel diskutiert wurde und über den noch viel diskutiert werden wird, da. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich der Entwurf noch an vielen Stellen ändert wird, lohnt sich ein Blick auf die wesentlichen Eckpunkte des Referentenentwurfs:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss am Tag der Arbeitsleistung erfolgen.
  • Damit schreibt der Gesetzgeber die Art und Weise der Arbeitszeiterfassung und -aufzeichnung vor. Die Arbeitszeit ist elektronisch zu erfassen, z.B. durch Zeiterfassungsgeräte, Apps oder Tabellenkalkulationsprogramme. Damit dürfte auch eine Arbeitszeiterfassung mittels Excel weiter zulässig sein.
  • Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung kann auf die Arbeitnehmer delegiert werden. Der Arbeitgeber bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Arbeitszeit verantwortlich. Er muss ggf. die Arbeitszeiterfassung durch Arbeitnehmer zumindest stichprobenartig überprüfen.
  • Vertrauensarbeitszeit soll möglich bleiben. Der Arbeitgeber hat dann durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.
  • Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer auf Verlangen über die aufgezeichnete Arbeitszeit zu informieren und eine Kopie der Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs sollen die Informationspflichten auch dadurch erfüllt werden können, dass Arbeitnehmer die sie betreffenden Aufzeichnungen im elektronischen Arbeitszeiterfassungssystem einsehen und Kopien anfertigen können.
  • Die Arbeitszeitnachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Die für eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften erforderlichen Aufzeichnungen sind in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sind die Aufzeichnungen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.

Der Referentenentwurf sieht eine typische Tariföffnungsklausel vor: In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sind folgende Abweichungen von den Regelungen im Entwurf möglich:

  • Die Aufzeichnung kann in nichtelektronischer Form (d.h. händischer Form) erfolgen,
  • sie muss nicht am selben Tag, sondern kann bis zu sieben Tage später erfolgen und
  • von der Aufzeichnungspflicht kann bei Arbeitnehmern abgewichen werden, bei denen die gesamte Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann. Beispiele können Führungskräfte, herausgehobene Experten und Wissenschaftler sein – wie sich aus der Begründung des Referentenentwurfs ergibt.

Außerdem ist in dem Referentenentwurf eine Übergangsregelung vorgesehen: Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern haben danach zwei, Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmer fünf Jahre Zeit für die Einführung. Alle anderen haben nach Inkrafttreten ein Jahr Zeit. Kleinbetriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern und Privathaushalte dürfen die Aufzeichnung dauerhaft nichtelektronisch führen.

Schließlich sollen Verstöße gegen die Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeiten und der Informationspflichten zukünftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

Hinweisgeberschutzgesetz: Einigung des Vermittlungsausschusses

Der Vermittlungsausschuss hat am 09.05.2023 einen Kompromiss zum Schutz von Whistleblowern gefunden. Der Kompromiss enthält Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 12.05.2023 zugestimmt.

Hinweis: Lesen Sie noch weitere aktuelle und interessante Rechtsprechungen in der aktuellen Ausgabe der LOHN+GEHALT. Unsere Expertin arbeitet dort für Sie weitere Urteile praxisgerecht auf.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.

 

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