Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu? : Quarantäne und Urlaub
Der EuGH hat am 14.12.2023 (C-206/22) eine Entscheidung zur Quarantäne während des Urlaubs gefällt: Wer seinen Urlaub in Corona-Quarantäne verbringen musste, hat keinen Anspruch darauf, die freien Tage nachholen zu dürfen. Eine Quarantäne sei nicht vergleichbar mit einer Krankheit, entschied der EuGH zu einem Fall aus Deutschland. Ein Sparkassen-Mitarbeiter hatte eine Gutschrift seiner Urlaubstage gefordert.
Zweck des bezahlten Jahresurlaubs sei, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dem stehe eine Quarantäne – anders als eine Krankheit – nicht grundsätzlich entgegen. Daher sei der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Nachteile auszugleichen, die sich aus einem unvorhersehbaren Ereignis wie der Quarantäne ergeben könnten.
Die EU-Länder können aber arbeitnehmerfreundlichere Regelungen treffen. In Deutschland sieht eine Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes vom September 2022 vor, dass behördlich angeordnete Quarantänezeiten nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Für frühere Zeiten, also den Großteil der Corona-Zeit, gilt das aber bislang nicht rückwirkend.
§ 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, dass Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen sind. Der Gesetzgeber ist hier 2022 tätig geworden. Diese Regelung bleibt auch – anders als andere Regelungen, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurden – weiterhin in Kraft. Das Urteil des EuGH ändert nicht die gesetzliche Neuregelung.
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