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Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu? : Quarantäne und Urlaub

Der EuGH hat am 14.12.2023 (C-206/22) eine Entscheidung zur Quarantäne während des Urlaubs gefällt: Wer sei­nen Ur­laub in Co­ro­na-Qua­ran­tä­ne ver­brin­gen muss­te, hat kei­nen An­spruch dar­auf, die frei­en Tage nach­ho­len zu dür­fen. Eine Qua­ran­tä­ne sei nicht ver­gleich­bar mit einer Krank­heit, ent­schied der EuGH zu einem Fall aus Deutsch­land. Ein Spar­kas­sen-Mit­ar­bei­ter hatte eine Gut­schrift sei­ner Ur­laubs­ta­ge ge­for­dert.

AllgemeinArbeitsrecht
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Hölzerne Bauernfiguren, die einen Kreis um ein zentrales Paar bilden, mit einem Block, der den Buchstaben „s“ zeigt, der über den zentralen Figuren balanciert ist, was auf ein Thema von Einheit, Unterstützung und möglicherweise menschlichen Ressourcen hindeutet
Foto: © stock.adobe.com/fotomowo

Zweck des be­zahl­ten Jah­res­ur­laubs sei, sich von der Ar­beit zu er­ho­len und über einen Zeit­raum der Ent­span­nung und Frei­zeit zu ver­fü­gen. Dem stehe eine Qua­ran­tä­ne – an­ders als eine Krank­heit – nicht grund­sätz­lich ent­ge­gen. Daher sei der Ar­beit­ge­ber nicht ver­pflich­tet, Nach­tei­le aus­zu­glei­chen, die sich aus einem un­vor­her­seh­ba­ren Er­eig­nis wie der Qua­ran­tä­ne er­ge­ben könn­ten.

Die EU-Län­der kön­nen aber ar­beit­neh­mer­freund­li­che­re Re­ge­lun­gen tref­fen. In Deutsch­land sieht eine Neu­re­ge­lung des In­fek­ti­ons­schutz­ge­set­zes vom Sep­tem­ber 2022 vor, dass be­hörd­lich an­ge­ord­ne­te Qua­ran­tä­ne­zei­ten nicht auf den Ur­laub an­ge­rech­net wer­den. Für frü­he­re Zei­ten, also den Gro­ß­teil der Co­ro­na-Zeit, gilt das aber bis­lang nicht rück­wir­kend.

§ 59 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt, dass Quarantänezeiten nicht mehr auf den Urlaub anzurechnen sind. Der Gesetzgeber ist hier 2022 tätig geworden. Diese Regelung bleibt auch – anders als andere Regelungen, die während der Corona-Pandemie eingeführt wurden – weiterhin in Kraft. Das Urteil des EuGH ändert nicht die gesetzliche Neuregelung.

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