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Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu?

Die Vorschläge der Kommission “Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung” (Schlegel, Schmidt, Thüsing) liegen jetzt vor. 

Arbeitsrecht
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Die Hand einer Person berührt eine digitale Schnittstelle mit leuchtenden Dollarzeichen, die Finanzinteraktionen, Investitionen oder digitale Banktechnologie symbolisieren.
Foto: © stock.adobe.com/fotogestoeber
  • Betriebsratvergütung

Die Vorschläge der Kommission “Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung” (Schlegel, Schmidt, Thüsing) liegen jetzt vor.

Bundesminister Hubertus Heil hat vor dem Hintergrund der durch das Urteil des BGH vom 10.01.2023 (6 StR 133/12) in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten eine dreiköpfige Kommission unter Vorsitz von Herrn Prof. Dr. Rainer Schlegel, Präsident des Bundessozialgerichts, sowie den Mitgliedern Frau Ingrid Schmidt, Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts a.D. und Prof. Dr. Gregor Thüsing, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und das Recht der sozialen Sicherheit, Universität Bonn, eingesetzt. Die Kommission „Rechtssicherheit in der Betriebsratsvergütung“ hatte den Auftrag, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Vorschläge für eine gesetzliche Regelung im Betriebsverfassungsgesetz vorzulegen, die Rechtssicherheit für die Bestimmung der Vergütung von Betriebsräten schafft.

Die Kommission hat dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihre Vorschläge im Juli 2023 übergeben. Am 29.09.2023 wurden die Vorschläge auch weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und den Spitzen der Sozialpartnerorganisationen BDA und DGB durch die Kommission vorgestellt (Pressemeldung des BMAS v. 29.09.2023).

  • Bürokratieentlastungsgesetz

Am 30.08.2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) beschlossen. Noch am gleichen Tage hat das BMJ die beschlossenen Eckpunkte veröffentlicht. Auch für das Arbeitsrecht soll es zu Änderungen kommen.

Die entscheidendste Neuerung betrifft die Aufhebung der im letzten Jahr im Nachweisgesetz eingeführten Schriftform-Anforderung. Zukünftig soll die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung der wesentlichen Vertragsbedingungen entfallen, wenn der Arbeitsvertrag in einer elektronischen Form abgeschlossen wurde, die die Schriftform ersetzt. Gleiches soll für elektronisch abgeschlossene Änderungsverträge mit wesentlichen Vertragsbedingungen gelten. Hierbei werden jedoch die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige gemäß § 2a Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von dieser Regelung ausgenommen. Nach dem aktuellen Stand wird die Schriftform auch für bestimmte Arbeitsverträge beibehalten, insbesondere bei befristeten Verträgen oder in Leiharbeitsverhältnissen.

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Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.

 

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