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Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu?

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen.

Arbeitsrecht
Lesezeit 1 Min.
Eine Person, die an einem Laptop arbeitet. Über der Tastatur schweben digitale Symbole, die verschiedene geschäftliche und rechtliche Konzepte darstellen und die Integration moderner digitaler Technologien in Geschäftsabläufe und Recht symbolisieren.
Foto: © stock.adobe.com/khunkorn

Vorzeitiges Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesregierung hat am 25.01.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. In Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege sind allerdings weiterhin Corona-spezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich regeln, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz gelten.

Nochmal Urlaubsrecht – Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt tariflichen Ausschlussfristen

Das BAG entschied (Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 244/20; Pressemitteilung vom 31.01.2023), dass der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist unterfallen und damit auch verfallen kann.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt.

Stärkung der Sozialpartner

Die Europäische Kommission hat eine Initiative zur weiteren Stärkung und Förderung des sozialen Dialogs mit konkreten Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der EU präsentiert. Diese zielt darauf ab, die Anpassung des sozialen Dialogs an die sich aufgrund des Übergangs zu einer digitalen und klimaneutralen Wirtschaft und der Entstehung neuer Beschäftigungsformen wandelnden Arbeitswelt zu ermöglichen. Ein Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates an die Mitgliedstaaten enthält Voraussetzungen, um einen erfolgreichen Dialog auf nationaler Ebene zu schaffen. Außerdem werden Maßnahmen vorgeschlagen, die die Einbeziehung der Sozialpartner auf EU-Ebene fördern sollen.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH.

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