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Kurz & knapp: Was ist sonst noch neu? : Arbeit auf Abruf: Ohne Vertragsregelung gelten qua Gesetz 20 Stunden/ Woche als vereinbart

Für Arbeitgeber kann es deswegen sinnvoll erscheinen, die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit vollständig zu verbieten. Dass dies ohne die zwingende Berücksichtigung der Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgen kann, entschied das BAG.

AllgemeinArbeitsrecht
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Ein auf Personalwesen und Personalmanagement spezialisierter Jurist arbeitet an einem Laptop, auf dessen Bildschirm Symbole für verschiedene juristische Dienstleistungen und Konzepte schweben und die Integration von Technologie, Recht und Personalmanagement symbolisieren
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. D.h. soll ein Mitarbeiter Arbeit auf Abruf, also Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall, erbringen, ist stets darauf zu achten, dass arbeitsvertraglich ein bestimmter Umfang an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt wird, um zu vermeiden, dass gem. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG 20 Wochenstunden als vereinbart gelten. Bei Nichtbeachtung kann der Mitarbeiter gegebenenfalls erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche für die Wochen, in denen die 20 Stunden unterschritten wurden, beanspruchen. Bei der Festlegung der Arbeitszeit ist zu beachten, dass im Falle der Vereinbarung einer Mindestarbeitszeit nur bis zu 25 % der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich und bei der Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit nur bis zu 20 % der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abgerufen werden dürfen.

BetrVG: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Verbot der Handynutzung am Arbeitsplatz 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2023 – 1 ABR 24/22

Handys sind heutzutage ein ständiger Begleiter, egal wo man hingeht. Sie ermöglichen jederzeit den Zugriff auf Soziale Medien, Streaming-Dienste und viele weitere Funktionen und bieten damit unterschiedlichste Ablenkungsmöglichkeiten. Für Arbeitgeber kann es deswegen sinnvoll erscheinen, die Nutzung privater Mobiltelefone während der Arbeitszeit vollständig zu verbieten. Dass dies ohne die zwingende Berücksichtigung der Mitbestimmung des Betriebsrats erfolgen kann, entschied das BAG. Das BAG sieht in dem Verbot keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Compliance: Scheinselbständigkeit bei GmbH & UG Geschäftsführern

Bundessozialgericht, Verhandlung vom 20.07.2023 – B 12 BA 4/22 R

Die Gründung eines Ein-Personen-Unternehmens entbindet nicht von der Sozialversicherungspflicht. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied in drei Revisionsverfahren, dass eine natürliche Person ungeachtet ihrer Stellung als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als sozialversicherungspflichtiger Angestellter eines anderen Unternehmens betrachtet werden kann, wenn die tatsächlichen Umstände einer Tätigkeit in diesem Unternehmen auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten. Dies gilt auch dann, wenn ein schriftlicher Auftrag oder Vertrag nur zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Auftraggeber besteht, so das BSG.

Hinweis: Lesen Sie noch weitere aktuelle und interessante Rechtsprechungen in der aktuellen Ausgabe der LOHN+GEHALT. Unsere Expertin arbeitet dort für Sie weitere Urteile praxisgerecht auf.

Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von Eversheds Sutherland (Germany) Rechtsanwälte.

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