Kurzarbeit – Prüfung erfolgreich meistern
Die wegen der Pandemie notwendigen Hilfsmaßnahmen, um Firmen das Überleben zu ermöglichen, führten in vielen Betrieben zu Kurzarbeit. Allein im November 2020 waren nach Angaben des Münchner ifo Instituts rund 1,98 Millionen Personen in Deutschland in Kurzarbeit.
Die wegen der Pandemie notwendigen Hilfsmaßnahmen, um Firmen das Überleben zu ermöglichen, führten in vielen Betrieben zu Kurzarbeit. Allein im November 2020 waren nach Angaben des Münchner ifo Instituts rund 1,98 Millionen Personen in Deutschland in Kurzarbeit. Im April 2020 zählte die Bundesagentur für Arbeit sogar rund 6 Millionen. Die Anzeige der Kurzarbeit und die Erstattung von Kurzarbeitergeld erfolgten im Gegensatz zur üblichen Praxis ohne vorherige Beratung und ohne weitere Nachweise in einem zweistufigen Verfahren. Nach Ende des Bezugszeitraums führen die Agenturen für Arbeit nun die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch.
Prüfung durch die Agentur für Arbeit
Nun sind die Agenturen für Arbeit gesetzlich zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Sie führen daher innerhalb von sieben Monaten nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs eine Abschlussprüfung der abgerechneten Bezugszeiträume durch. Die Frist beginnt nach Ablauf der Ausschlussfrist des letzten abgerechneten Monats. Sollte der Kug-Bezug bis zum 31.03.2021 erfolgen, so bedeutet dies, dass bei einer Ausschlussfrist bis zum 30.06.2021 die Prüffrist bis zum 31.01.2022 läuft.
Die Agentur für Arbeit fordert Prüfunterlagen an in Form von Aufzeichnungen (z. B. Kündigungsschreiben), Nachweisen (z. B. Arbeitszeitnachweise), Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie die dazugehörigen Berechnungsprotokolle Soll-/Ist-Entgelt. Die Prüfung erfolgt grundsätzlich in der Agentur. Ergeben sich im Rahmen der Prüfung Unklarheiten, so kann diese auch vor Ort im Betrieb oder im Steuerbüro fortgeführt werden. Die Prüfung endet mit einem Prüfergebnis, das schriftlich mitgeteilt wird. Wenn keine oder nur kleine Fehler festgestellt werden, wird ein Abschlussbescheid ggf. mit Hinweis auf geringfügige Mängel oder ein Erstattungsbescheid gem. § 328 SGB III gefertigt.
Ergibt die Prüfung, dass systematische Fehler gemacht wurden, so wird ein Korrekturantrag gestellt. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wird bei fehlender Mitwirkung oder z. B. bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeleitet. Die Erfahrung der Finanzmarktkrise 2008 mit einer hohen Zahl von Beschäftigten in Kurzarbeit führte bereits damals zu einer nicht unerheblichen Zahl von Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs. Unterstützung bei einer späteren Prüfung könnten die Agenturen für Arbeit vom Zoll bekommen.
Unser Experte Raschid Bouabba geht in seinem Beitrag auf die Prüfung, die Schwerpunkte ein und gibt Ihnen Tipps, wie Sie die Prüfung erfolgreich bestehen.
>> Lesen Sie hier seinen vollständigen Beitrag aus der LOHN+GEHALT 3/2021 [PDF].
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