Kurzarbeit und Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG
Einige unserer Arbeitnehmer sind zu 100% in Kurzarbeit. Was machen wir in diesen Fällen mit der monatlichen Entgeltumwandung in die Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG?
Frage:
Einige unserer Arbeitnehmer sind zu 100% in Kurzarbeit. Was machen wir in diesen Fällen mit der monatlichen Entgeltumwandung in die Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG?
Antwort:
Wenn Arbeitnehmer zu 100% in Kurzarbeit und z.B. auch kein steuerpflichtiger Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ist kein steuerpflichtiges Brutto vorhanden. In diesen Fällen kann der § 3 Nr. 63 EStG nicht greifen, da keine steuerfreie Entgeltumwandlung vorgenommen werden kann. Wenn der Arbeitnehmer verlangt, dass weiterhin der vereinbarte monatliche Betrag auf seinen Pensionskassenvertrag überwiesen werden soll, muss die Überweisung aus dem Netto erfolgen. Das würde dann allerdings dazu führen, dass es sich in den Monaten nicht um einen Beitrag nach § 3 Nr. 63 EStG handelt. Der Beitrag würde automatisch zu einem Riester-Beitrag, wofür der Arbeitnehmer einen Antrag auf Riester-Zulage stellen müsste.
Eine andere Möglichkeit wäre, für die Monate mit 100%-iger Kurzarbeit (ohne steuerpflichtigem Entgelt) die Entgeltumwandlung auszusetzen und diese in einem späteren Monat nachzuholen. Dafür müsste Kontakt mit der Versicherung aufgenommen und geklärt werden, dass der monatliche Beitrag später gezahlt wird.
Quelle: alga-Competence-Center