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Kurzarbeit und Minijob – Anrechnungsfreiheit bis 30. Juni 2023

Minijob und Kurzarbeit passen eigentlich nicht so recht zusammen. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht für einen Minijobber nicht. Grund: Es werden aus der Beschäftigung keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt – was Voraussetzung für die Zahlung der Leistung ist.

Sozialversicherung
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Eine Nahaufnahme eines gedruckten Dokuments mit dem fettgedruckten Wort „Minijob“, das sich auf ein Thema im Zusammenhang mit Teilzeit- oder Gelegenheitsbeschäftigung im deutschen Kontext konzentriert.
Foto:©stock.adobe.com/kwarner

Nun kommt es vor, dass Betroffene mit dem verringerten Einkommen während der Kurzarbeit nicht auskommen und sie deshalb einen Minijob aufnehmen. Normalerweise gilt bei der Kombination Minijob/Kurzarbeitergelt folgende Regelung:

  • Besteht der Minijob bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wird das dort erzielte Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Wird der Minijob erst nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, erhöht sich damit das tatsächlich erzielte Entgelt, so dass die Leistung gekürzt wird.

Diese Regelung ist bis zum 30. Juni 2023 außer Kraft gesetzt, so dass auch ein währen der Kurzarbeit aufgenommener Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.

Quelle: Bundesrat

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