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Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen

Nach § 108 Abs. 1 SGB IV sollen in Zukunft Kurarbeitergeld-Dokumente elektronisch angenommen werden (KEA-Verfahren).

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Ein Geschäftsmann interagiert mit einer futuristischen Benutzeroberfläche mit Symbolen rund um Arbeit und Finanzen, auf denen das Wort „Kurzarbeit“ prominent dargestellt ist und das Konzept der Kurzarbeit oder verkürzten Arbeitszeit thematisiert.

Nach § 108 Abs. 1 SGB IV sollen in Zukunft Kurarbeitergeld-Dokumente elektronisch angenommen werden (KEA-Verfahren). 

Ziel ist es zu ermöglichen, dass Abrechnungsprogramme ab dem 01.07.2021 mit der elektronischen Übermittlung beginnen können.

Parallel zu den gesetzlichen Anpassungen, die sich zurzeit im parlamentarischen Verfahren befinden und noch nicht abgeschlossen sind, leitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorsorglich das Genehmigungsverfahren für die Gemeinsamen Grundsätze für den elektronischen Datenaustausch bei Anträgen auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 108 Abs. 1 SGB IV ein.

 

Quelle: Gemeinsame Grundsätze KEA

 

 

Teaserbild: © Adobe Stock/CrazyCloud

 

 

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