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Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen verlängert: Zahlung auch weiterhin für Leiharbeitnehmer möglich

Bis zum Beginn der Corona-Pandemie gab es für Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld. Das wurde durch die begleitenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie anders. Seither können auch Leiharbeitnehmer unter den üblichen Bedingungen Kurzarbeitergeld beanspruchen. Allerdings ist diese Leistung immer nur befristet. Jetzt wurde der Anspruch erneut verlängert, diesmal bis zum 30. Juni 2022.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Leiharbeit

Bis zum Beginn der Corona-Pandemie gab es für Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld. Das wurde durch die begleitenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie anders. Seither können auch Leiharbeitnehmer unter den üblichen Bedingungen Kurzarbeitergeld beanspruchen. Allerdings ist diese Leistung immer nur befristet. Jetzt wurde der Anspruch erneut verlängert, diesmal bis zum 30. Juni 2022. 

Diese Regelung ist im Gesamtpaket der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld enthalten. So bleiben die Corona-Regelungen ebenfalls bis zu diesem Termin anwendbar, insbesondere

  • Die Quote der vom Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter von 10 Prozent.
  • Der weitgehende Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
  • Höheres Kurzarbeitergeld von bis zu 87 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts.

 

Nicht verlängert wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber. Hier wird ab 1. April 2022 nur noch höchstens die Hälfte erstattet und das auch nur, wenn die Kurzarbeit zur Qualifizierung der Mitarbeiter genutzt wird.

Erhöht wurde die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bisher (bereits verlängerten) 24 Monaten auf jetzt 28 Monate. Alle Regelungen sind bis 30. Juni 2022 befristet.

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/DOC RABE Media

 

 

 

 

 

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