Kurzarbeitergeld
Die coronabedingten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (höhere Prozentsätze, Bezugsdauer) sind über den 31.12.2020 hinaus verlängert worden.
Die coronabedingten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld (höhere Prozentsätze, Bezugsdauer) sind über den 31.12.2020 hinaus verlängert worden.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit ist bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ist für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert worden.
Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, können weiterhin vom erhöhten Kurzarbeitergeld profitieren. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sind eingeschränkt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden. Während der Kurzarbeit ist nur das aus einer aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei.
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