Kurzfristige Ferienjobs für Schüler
Fragen aus den ARGEn Entgeltabrechnung Kann man Ferienschüler als kurzfristig Beschäftigte (in SAP) anlegen und abrechnen?
Frage
Kann man Ferienschüler als kurzfristig Beschäftigte (in SAP) anlegen und abrechnen?
Antwort
Schüler, die nebenher oder in den großen Ferien arbeiten, sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Die Schüler müssen deshalb – wie alle anderen Arbeitnehmer auch – Folgendes beachten:
Zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt der Arbeitgeber die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Steuerklasse, Religionszugehörigkeit, Steuerfreibetrag usw.). Eine Ausnahme von der Besteuerung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Schülers ist nur dann möglich, wenn es sich um eine Aushilfs- oder Teilzeitbeschäftigung handelt, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommt (sog. Minijobs).
Aber auch in den Fällen, in denen eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % für Minijobs möglich wäre, ist bei Schülern der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse I der Regelfall, weil bei Anwendung der Steuerklasse I im Kalenderjahr 2015 ein Monatslohn in Höhe von 918 € steuerfrei bleibt. Der Schüler spart sich damit die 2 %ige pauschale Lohnsteuer.
Schüler, die während des Schulbesuches einer Beschäftigung nachgehen, sind in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu beurteilen. In der Arbeitslosenversicherung gibt es besondere Vorschriften für Schüler an allgemein bildenden Schulen. In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allgemein bildender Schulen während einer daneben oder in den Ferien ausgeübten Beschäftigung generell versicherungsfrei (vgl. § 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Zu den allgemein bildenden Schulen gehören im Wesentlichen Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien sowie Aufbauschulen, die an die Hochschulreife heranführen sowie Aufbauzüge und Aufbauklassen an Hauptschulen. Nicht zu den allgemein bildenden Schulen gehören Abendschulen, die im Allgemeinen von Arbeitnehmern außerhalb der üblichen Arbeitszeit besucht werden, um einen allgemeinen Schulabschluss (Hauptschulabschluss, mittlere Reife oder Abitur) nachzuholen. Diese Personen können auch in der Arbeitslosenversicherung nur im Rahmen der Geringfügigkeit versicherungsfrei sein.
Quelle: alga-Competence-Center, bearbeitet durch Markus Stier
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Diese Rubrik stellt einen kleinen Ausschnitt der Tagesfragen, welche in den ARGEN aktuell gestellt und beantwortet wurden.