Lohnsteueranmeldung
Frage: Wir führen für andere Unternehmen die Lohnabrechnung durch. Nun stellte uns ein Neukunde die Frage, warum denn monatlich die Lohnsteueranmeldung durchgeführt werden muss, ob es nicht möglich wäre, das einmal im Kalenderjahr zu machen. Es kam nun auch aufgrund einer verspäteten Meldung zu einem Bußgeld vom Betriebsstättenfinanzamt. Darf das Betriebsstättenfinanzamt das machen?
Frage: Wir führen für andere Unternehmen die Lohnabrechnung durch. Nun stellte uns ein Neukunde die Frage, warum denn monatlich die Lohnsteueranmeldung durchgeführt werden muss, ob es nicht möglich wäre, das einmal im Kalenderjahr zu machen. Es kam nun auch aufgrund einer verspäteten Meldung zu einem Bußgeld vom Betriebsstättenfinanzamt. Darf das Betriebsstättenfinanzamt das machen?
Antwort: Es gibt einen sogenannten Lohnsteueranmeldezeitraum, in dem dann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgeben muss. Als Anmeldezeitraum gilt grundsätzlich der Kalendermonat. Abhängig von der Höhe der im letzten Kalenderjahr abgeführten Lohnsteuer wird der Lohnsteueranmeldezeitraum verlängert.
Eine jährliche Lohnsteueranmeldung erfolgt, wenn maximal 1.080 Euro Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr abgeführt wurden. Eine vierteljährliche Lohnsteueranmeldung muss erfolgen, wenn mehr als 1.080 Euro bis höchstens 5.000 Euro Lohnsteuer im Vorjahr abgeführt wurden. Bei mehr als 5.000 Euro Lohnsteuer im Vorjahr erfolgt die Meldung monatlich.
Abgabefrist
Spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums müssen die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und die Überweisung der Steuerbeträge erfolgen. Die Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag (kein Samstag) nur, wenn der 10. kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist.
Für Verspätungen gibt es zwei unterschiedliche Zuschläge, die vom Finanzamt erhoben werden. Eine steuerliche Nebenleistung bei verspäteter Abgabe einer Steuerunterlage ist der Verspätungszuschlag. Sollte also die Frist zur Abgabe nicht eingehalten werden, dann setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abgabenordnung fest. Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich dabei nach der Dauer der Fristüberschreitung und der Höhe der Steuerschuld.
Wegen verspäteter Steuerzahlung wird eine steuerliche Zusatzabgabe nach § 240 Abgabenordnung fällig, der sogenannte Säumniszuschlag. Dieser wird fällig, wenn die Lohnsteueranmeldung zwar abgegeben wurde, aber die Zahlung nicht fristgerecht erfolgt ist. Die Säumnis beginnt an dem Tag, an dem Fälligkeit und Anmeldung vorliegen. Erst wenn die Schuld vollständig beglichen wurde, endet die Säumnis.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg