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Lohnsteuerjahresausgleich

Frage: Wir führen am Ende des Kalenderjahres einen Lohnsteuerjahresausgleich durch. Sind wir dazu verpflichtet, ihn durchzuführen? Wie errechnet sich der Ausgleich? Ein Mitarbeiter teilte uns vorweg mit, dass er keinen Ausgleich wünscht. Ist das möglich? Was ist ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich?

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Frage: Wir führen am Ende des Kalenderjahres einen Lohnsteuerjahresausgleich durch. Sind wir dazu verpflichtet, ihn durchzuführen? Wie errechnet sich der Ausgleich? Ein Mitarbeiter teilte uns vorweg mit, dass er keinen Ausgleich wünscht. Ist das möglich? Was ist ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich?

 

Antwort: Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs behält die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers jeden Monat ein und führt sie ab. Aufgrund der monatlichen Berechnung kommt es im Laufe des Jahres zu Über- oder Unterzahlungen, zum Beispiel weil sich die Lohnsteuerklasse geändert hat oder weil durch schwankenden Arbeitslohn Progressionsnachteile entstehen.

 

Berechnet wird der Ausgleich für jede (es gibt Ausnahmen) einzelne Arbeitnehmerin und jeden einzelnen Arbeitnehmer, also wie hoch ihre bzw. seine Schuld auf Basis des Jahresarbeitslohns ist. Diese Steuerschuld wird dann mit der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer verglichen und die Differenz führt zu einer Nachzahlung oder Erstattung.

 

Berechnungsschema:

Arbeitslohn aus dem bestehenden Dienstverhältnis

+ Arbeitslohn aus vorangegangenen Dienstverhältnissen

– Versorgungsfreibetrag

– Zuschläge aus Versorgungsfreibetrag

– Altersentlastungsbetrag                                        

= tatsächlich abgeführte Lohnsteuer im Kalenderjahr

– Jahreslohnsteuer für den geminderten Jahresarbeitslohn

= Differenz (Nachzahlung/Erstattung)

 

Nach § 42b Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, am 31.12. eines Kalenderjahres den Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen, wenn mindestens zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt wurden. Arbeitgeber*innen müssen aber vom Ausgleich absehen, wenn Arbeitnehmer*innen dies nicht wünschen.

 

Ein permanenter Lohnsteuerjahresausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen, aber, Achtung, dieser ersetzt nicht den Lohnsteuerjahresausgleich am Ende des Kalenderjahres. Bei der Berechnung wird ein Zwölftel des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns herangezogen statt für den monatlichen Lohnsteuerabzug des tatsächlichen Arbeitslohns. Ratsam ist dieser Ausgleich, wenn man stark schwankende Monatslöhne hat, somit können Überzahlungen vermieden werden.                             

                          

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg

 

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