Lohnsteuerliche Behandlung von Vermögensbeteiligungen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 01.06.2024 ein überarbeitetes Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 veröffentlicht (IV C 5 - S 2347/24/10001 :001).
Nachgelagerte Besteuerung gemäß § 19a EStG: Klarstellungen und Anwendungsbeispiele
Das BMF-Schreiben enthält Detailregelungen zum Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG, der auf 2.000 Euro angehoben wurde. So definiert das BMF-Schreiben unter anderem die begünstigten Personengruppen und Vermögensbeteiligungen, die Möglichkeit der mehrfachen Inanspruchnahme des Freibetrags bei mehreren Dienstverhältnissen und Details zur Bewertung. In der Veröffentlichung enthalten ist jetzt auch die Änderungen mit Blick auf die Beteiligung international tätiger Arbeitnehmer. Für Inlandsentsendungen sind nun beide in der Praxis gängigen Vertragsmodelle (Einvertrags- und Zweivertragsmodell) berücksichtigt, während der Entwurf die Inanspruchnahme des Freibetrags lediglich auf das Zweivertragsmodell abstellte. Bei Auslandsentsendungen verweist das Schreiben auf die Regelungen eines BMF-Schreibens vom 09.11.2001 (BStBl I S. 796, Tz. 2.1). Danach können ins Ausland entsandte deutsche Arbeitnehmer (Expatriates) von Beteiligungsprogrammen ausgenommen werden. Unverändert gegenüber dem Entwurf des Schreibens ist die Regelung, wonach das Bestehen eines Vetorechts zum Ausschluss einzelner Arbeitnehmer(-gruppen) von Beteiligungsprogrammen nicht die Inanspruchnahme des Freibetrags verhindert. Erst mit dem tatsächlichen Ausschluss einzelner Arbeitnehmer(-gruppen) von der Teilnahme am Beteiligungsprogramm kann von diesem Zeitpunkt an kein teilnehmender Arbeitnehmer mehr den Freibetrag nutzen. Die Behandlung in vorangegangenen Lohnzahlungszeiträumen bleibt davon aber unberührt.
Neue Regelungen zur Fünftelungsregelung und deren Auswirkungen auf den Lohnsteuerabzug
Außerdem regelt das BMF-Schreiben Näheres zur Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 19a EStG. Die aufgenommene Klarstellung verdeutlicht, dass auch die Besteuerung beschränkt, handelbarer (vinkulierter) Anteile aufgeschoben werden kann. Dies wird mit einem Beispiel im Schreiben verdeutlicht. Den erweiterten Anwendungsbereich des § 19a EStG erläutert das BMF-Schreiben gleichermaßen. Demzufolge kann ein Unternehmen die nachgelagerte Besteuerung nur nutzen, wenn es nicht älter als 20 Jahre ist und die in § 19a Abs. 3 S. 1 EStG genannten Schwellenwerte im Übertragungszeitpunkt oder einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschritten hat. Das BMF-Schreiben geht außerdem auf Modalitäten bei der Beendigung des Dienstverhältnisses sowie der Haftungsübernahme durch den Arbeitgeber mit der Erklärung in der Lohnsteuer-Anmeldung ein. Das BMF äußert sich auch zur Anwendung der Fünftelungsregelung auf vor dem 01.01.2025 zufließende Vorteile im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, sind im Lohnsteuerabzug ohne Berücksichtigung der Fünftelungsregelung zu besteuern, da diese durch das Wachstumschancengesetz für das Lohnsteuerabzugsverfahren gestrichen wurde.
Keine Berücksichtigung der Konzernklausel im BMF-Schreiben: Auswirkungen und notwendige Anpassungen
Die im Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 vorgesehene Konzernklausel für § 19a EStG ist im BMF-Schreiben nicht berücksichtigt, weshalb es ausdrücklich ausführt, dass die nachgelagerte Besteuerung nicht für Beteiligungen an Konzernunternehmen gilt. Wird das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen, muss das Schreiben in diesem Punkt geändert werden, zumal die Konzernklausel gemäß dem Regierungsentwurf rückwirkend seit dem 01.01.2024 gelten soll.