Mehrwertsteuer-Reduzierung und Firmenwagen
Frage Zum 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent reduziert. Ändert sich dadurch der Bruttolistenpreis für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regelung?
Frage
Zum 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent reduziert. Ändert sich dadurch der Bruttolistenpreis für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Firmenwagen nach der 1-Prozent-Regelung?
Antwort
Maßgeblich für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Hat der Arbeitnehmer den Firmenwagen z. B. im Februar 2020 bekommen, wurde der Bruttolistenpreis als Basis für den geldwerten Vorteil mit 19 Prozent Mehrwertsteuer berechnet. Dies gilt auch nach dem 30.06.2020 unverändert weiter. Die Mehrwertsteuer-Reduzierung zum 01.07.2020 hat keine Auswirkungen auf die Ermittlung des geldwerten Vorteils ab Juni 2020.
Die Reduzierung der Mehrwertsteuer ist befristet vom 01.07. bis zum 31.12.2020. Liegt die Erstzulassung eines Firmenwagens im 2. Halbjahr 2020, ist der Bruttolistenpreis auf Basis der reduzierten Mehrwertsteuer zu berechnen. Damit ist die Basis für die Berechnung des geldwerten Vorteils etwas geringer. Auch in diesem Fall ergibt sich ab Januar 2021 keine Änderung. Basis ist auch im Jahr 2021 weiterhin der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. (z. B. September 2020).
Der einmal ermittelte Sachbezug ändert sich aufgrund einer späteren Mehrwertsteuer-Änderung somit von der Höhe her nicht.
ABER: Aus dem unveränderten Sachbezug wird ab Juli weniger Mehrwertsteuer berechnet. Die Finanzbuchhaltung führt weniger Umsatzsteuer ab. Dafür muss ein anderes Sachkonto verschlüsselt werden.
Quelle: alga-Competence-Center