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Meldung zur Sozialversicherung mit Grund 57

Frage: Wir haben für einen unserer Arbeitnehmer eine 57-er Meldung übermittelt. Nun beschwert sich der Arbeitnehmer, dass wir ihn schriftlich über das Widerspruchsrecht hätten informieren müssen. Ist dem so?

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Lesezeit 1 Min.

Frage:

Wir haben für einen unserer Arbeitnehmer eine 57-er Meldung übermittelt. Nun beschwert sich der Arbeitnehmer, dass wir ihn schriftlich über das Widerspruchsrecht hätten informieren müssen. Ist dem so?

Antwort:

Ihr Arbeitnehmer bezieht sich auf § 196a SBG VI: „Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen.“

In den „Grundsätzen für die elektronische Anforderung und Annahme von Bescheinigungen nach § 108 Absatz 2 Satz 3 SGV IV (rvBEA)“, Version 1.1 vom 22.11.2016 wird unter Punkt 3.5 Widerspruchsrecht folgendes ausgeführt:

Der Arbeitgeber, der an rvBEA teilnimmt, hat die Beschäftigten in allgemeiner Form schriftlich auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 196a SGB VI). Der Versicherte wird zusätzlich durch die Rentenversicherung im Rahmen eines Leistungsantrags auf die Möglichkeit hingewiesen, der elektronischen Anfrage bzw. der Übermittlung gegenüber dem Arbeitgeber zu widersprechen. Soweit der Antragsteller erklärt, dass er bisher nicht widersprochen hat, fordert die Rentenversicherung Bescheinigungen vom Arbeitgeber elektronisch an.
Für rvBEA und die 57-er Meldung gelten bzgl. des Widerspruchsrechts unterschiedliche Regelungen. Bei rvBEA muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Für die 57-er Meldung gilt das nicht. Wenn der Arbeitgeber von der Rentenversicherung eine Aufforderung zur Abgabe einer 57-er Meldung bekommt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer dafür seine Zustimmung gegenüber der Rentenversicherung gegeben hat. Der Arbeitgeber muss in Verbindung mit der 57-er Meldung den Arbeitnehmer nicht explizit befragen, ob er der elektronischen Übermittlung widerspricht.

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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