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Minijob, Studenten und Co.

Eigentlich ist es ja ganz einfach: Wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dann ist da noch die gesetzliche Unfallversicherung und die Umlagen zur Entgeltsfortzahlungsversicherung (U1 und U2) und die Insolvenzgeldumlage. Wären da nicht die Ausnahmen…

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 1 Min.

Eigentlich ist es ja ganz einfach: Wer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dann ist da noch die gesetzliche Unfallversicherung und die Umlagen zur Entgeltsfortzahlungsversicherung (U1 und U2) und die Insolvenzgeldumlage. Wären da nicht die Ausnahmen…

Minijobs

Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 Euro sind sozialversicherungsfrei. Wobei es Ausnahmen von den Ausnahmen gibt, etwa wenn es mehrere solche Beschäftigungen gibt – dann wird nämlich zusammengerechnet. Und sozialversicherungsfrei – das stimmt so ganz auch nicht. Zumindest in der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, der Beschäftigte kann sich aber davon befreien lassen. Und ohne Beiträge geht es auch nicht ab – die zahlt der Arbeitgeber in pauschaler Form. Aber nicht wie sonst üblich an die Krankenkasse, sondern an die Einzugsstelle. Auch bei den Meldungen gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Kurzfristige Beschäftigungen

Auch bei höherem Entgelt kann Versicherungsfreiheit bestehen, nämlich wenn die Beschäftigung von vornherein befristet ist. Die Zeiträume sind dabei unterschiedlich – Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie machen alles noch etwas komplizierter. Und: Die Versicherungsfreiheit kommt nur in Frage, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dafür gibt es bei den kurzfristigen Beschäftigungen keine Pauschalbeiträge – zuständig ist aber auch hier die Minijobzentrale, die auch die Meldungen erhält.

Werkstudenten

Studenten können in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung auch versicherungsfrei sein – wieder mit Ausnahme der Rentenversicherung. Und hier gibt es auch keine Befreiung auf Antrag wie bei den Minijobs.

Als Grundsatz gibt es die 20-Stunden-Regelung. Mehr geht aber auch, etwa in den Semesterferien oder in anderen Vorlesungsfreien Zeiten. Natürlich gibt es auch bei den Studenten Corona-Sonderregelungen. Befristete Beschäftigungen bei Studenten gehen natürlich auch – ohne Rücksicht auf die wöchentliche Stundenzahl. Aber vergessen Sie das Zusammenrechnen nicht – mit Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern.

Und die Rentner!

Abhängig von Rentenart und Lebensalter gelten unterschiedliche Regelungen zur Versicherungsfreiheit in den einzelnen Versicherungszweigen.

Aufpassen lohnt sich

Sorgfältige Arbeit lohnt sich bei diesen Personenkreisen ganz besonders. Sonst kann es nämlich schnell zu hohen Beitragsnachforderungen durch die Prüfer der Rentenversicherung kommen. Damit Ihnen das nicht passiert und Sie alle wichtigen Regelungen kennen und anwenden können, besuchen Sie die Online-Schulung „Besondere Personengruppen“ mit Janette Rosenberg. Mehr Informationen finden Sie hier.

 

Teaserfoto: © Adobe Stock/Natee Meepian

 

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