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Minijobs und Steuern

Die Minijobzentrale zieht bei geringfügigen Beschäftigungen zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschalierte Lohnsteuer von 2 Prozent ein. Der Arbeitgeber kann aber auch eine andere Versteuerungsform wählen (individueller Steuersatz). Das wurde bisher nicht gemeldet.

Sozialversicherung
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Von links nach rechts höher werdende Stapel von Münzen, obenauf platzierte Buchstabenblöcke ergeben das Wort „Minijob“, auf einem weißen Hintergrund, begleitet von verschiedenen Euro-Banknoten.

Die Minijobzentrale zieht bei geringfügigen Beschäftigungen zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschalierte Lohnsteuer von 2 Prozent ein. Der Arbeitgeber kann aber auch eine andere Versteuerungsform wählen (individueller Steuersatz). Das wurde bisher nicht gemeldet. 

Künftig werden bei Meldungen für Minijobs die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Beschäftigten angegeben. Außerdem gibt es ein Kennzeichen, ob die Pauschalsteuer gezahlt wurde oder nicht. 

Anders als bisher benötigt der Arbeitgeber also nun auch bei geringfügig Beschäftigten deren Steuer-ID. Diese sollte auf jeden Fall schon jetzt angefordert werden, auch wenn sie nur bei Entgeltmeldungen, nicht also bei der Anmeldung angegeben werden muss. Die erste Meldung mit den neuen Daten ist die Jahresmeldung für 2021. 

alga-Competence-Center, Jürgen Heidenreich

 

Foto: © Adobe Stock/MATTHIAS BUEHNER

 

 

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