Monatlicher oder jährlicher Zufluss für Prüfung der 50-Euro-Freigrenze
Sachbezüge sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die monatliche 50-Euro-Freigrenze nicht überschritten ist (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Bei Dauersachverhalten (z. B. Verschaffung von Versicherungsschutz) kommt es daher darauf an, ob der entsprechende Sachbezug jeweils monatlich oder einmal jährlich zufließt, da bei einem jährlichen Zufluss die 50-Euro-Freigrenze regelmäßig überschritten ist mit der Folge, dass der eingeräumte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheidenden Streitfall hatte der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine zu Arbeitslohn führende Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Die Versicherungsprämie war als Monatsprämie berechnet. Um die gegenüber der Versicherung bestehende Rabattregelung (= 4 % Nachlass) in Anspruch nehmen zu können, leistete der Arbeitgeber eine einmalige jährliche Vorauszahlung.
Im Gegensatz zum Finanzamt geht das Finanzgericht Baden-Württemberg von einem monatlichen Zufluss von laufendem Arbeitslohn und folglich von einer Anwendbarkeit der 50-Euro-Freigrenze aus, da der Versicherungsschutz an den Fortbestand des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gebunden war und daher der Arbeitgeber sein Leistungsversprechen mit der jährlichen Zahlung des Versicherungsbeitrags noch nicht erfüllt hatte; es bestand zum Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers kein Anspruch auf Versicherungsschutz für das gesamte Versicherungsjahr.
Finanzgericht Baden-Württemberg Gerichtsbescheid vom 21.10.2022 – 10 K 262/22