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Neue Zusätzlichkeitserfordernis im Beitragsrecht

Frage: Welche Auswirkungen hat das Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 zum Zusätzlichkeitserfordernis im Beitragsrecht in der Abrechnungspraxis?

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Lesezeit 1 Min.

FRAGE: Welche Auswirkungen hat das Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 zum Zusätzlichkeitserfordernis im Beitragsrecht in der Abrechnungspraxis?

 

ANTWORT UNSERER EXPERTEN:  

Für das beitragsrechtliche Zusätzlichkeitserfordernis gelten seit dem 01.01.2022 die Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernis nach § 8 Abs. 4 EStG. 

Das bedeutet, dass das Zusätzlichkeitserfordernis seit dem 01.01.2022 auch im Beitragsrecht nicht mehr durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden kann. Damit führt eine Entgeltumwandlung nicht mehr zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung. 

Es kommt jetzt somit immer darauf an, ob im konkreten Fall im Steuer- und/oder Beitragsrecht das Zusätzlichkeitserfordernis besteht. Im Steuerrecht ergibt sich das z. B. aus § 3 EStG und § 40 EStG. In der Sozialversicherung sind die Regelungen in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) maßgeblich. Wenn kein Zusätzlichkeitserfordernis besteht, führt auch eine Entgeltumwandlung zur Steuer- und/oder Beitragsfreiheit. 

Zur Erläuterung zwei Beispiele aus der betrieblichen Praxis: 

Jobrad:
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG fordert die Zusätzlichkeit; das gilt auch für die Sozialversicherung. Damit ist das durch Entgeltumwandlungen finanzierte Fahrrad weder steuer- noch sozialversicherungsfrei.
Wenn die Versteuerung mit dem geldwerten Vorteil erfolgt, ist weder im Steuer- noch im Sozialversicherungsrecht eine Zusätzlichkeit gefordert. Entgeltumwandlungen sind in diesem Fall zulässig und nach Rückgabe des Jobrads könnte der Verdienst auch wieder erhöht werden.

Mitarbeiter-PC-Programme (MPP):
Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs-/Telekommunikationsgeräte ist steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG; es besteht kein Zusätzlichkeitserfordernis. Dies besteht aber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV im Beitragsrecht. Entgeltumwandlungen wären somit steuer-, aber nicht mehr beitragsfrei.

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme

 

 

 

 

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