Nicht vergessen: Stichtag für die Künstlersozialabgabe ist der 31. März 2022
Die Künstlersozialkasse finanziert sich aus Beiträgen, staatlichen Zuschüssen und der Künstlersozialabgabe. Wer Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nimmt, muss eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten.
Die Künstlersozialkasse finanziert sich aus Beiträgen, staatlichen Zuschüssen und der Künstlersozialabgabe. Wer Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nimmt, muss eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten.
Zahlen müssen die Künstlersozialabgabe grundsätzlich alle Unternehmen, die durch ihre besonderen Branchenkenntnisse den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern. Das sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, beispielsweise Presseagenturen, Theater, Rundfunkanstalten, Galerien usw.
Aber auch andere Unternehmen sind abgabepflichtig, wenn sie für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben. Bis zum 31. März eines Jahres müssen alle Entgelte des Vorjahres an die Künstlersozialkasse gemeldet werden.
Für die Berechnung der Abgabe werden alle Aufwendungen des Unternehmens berücksichtigt, die erforderlich sind, um die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Dazu gehört in erster Linie das Honorar für den Künstler oder Publizisten, aber auch der Ersatz von Kosten und andere Nebenleistungen, wie beispielsweise Telefon- und Frachtkosten, sowie ersetzte Material- oder Personalkosten. Nicht berücksichtigt werden die an den Künstler ggf. gezahlte Umsatzsteuer, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, VG Wort usw.), sowie Reise- und Bewirtungskosten (in den steuerlichen Grenzen) und andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen. Der Abgabesatz wird jährlich neu festgesetzt. Für die Jahre 2021 und 2022 beträgt er 4,2 Prozent.
Quelle: LOHN+GEHALT Redaktion
Teaserfoto: © Adobe Stock/MQ-Illustrations