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Nichts tun wird teurer – Neue Stufe für Fehlbelegungsabgabe

Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter besteht für Unternehmen ab 20 Beschäftigten. Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden.

Sozialversicherung
Lesezeit 1 Min.
Ein Stift liegt auf einem Antragsformular für die Leistung einer Behindertenhilfe nach dem deutschen Gesetz („Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)“).
Foto: © stock.adobe.com/nmann77

Geschieht das nicht, müssen die Unternehmen eine Fehlbelegungsabgabe zahlen. Ab 2024 gelten folgende Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte:

140 Eurobei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl
245 Eurobei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei bis drei Prozent
360 Eurobei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent
720 Eurowenn gar keine Schwerbehinderten beschäftigt werden.

Diese letzte Stufe ist neu und gilt erst ab 2024. Für kleinere Unternehmen gelten abweichende Regelungen. Die Beschäftigtendaten müssen bis zum 31. März 2024 (für das Vorjahr) an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden.

Quelle: L+G Redaktion

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