Noch keine Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes
Zum Redaktionsschluss war das Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedet. Das Vermittlungsverfahren dauert weiter an. Es wird nach Kompromissen gesucht. Wann eine Verabschiedung vorgenommen werden kann, ist derzeit offen.
Dies bedeutet aber auch, dass im Rahmen der Entgeltabrechnung die geplanten Neuregelungen oder Anpassungen noch nicht angewendet werden dürfen. Teilweise auch zum Leidwesen der Beschäftigten, die bereits auf höhere Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten gehofft haben.
Betroffen sind folgende Regelungen oder Anpassungen:
- Anhebung des zulässigen Bruttolistenpreises bei reinen E-Fahrzeugen ab einer erstmaligen Überlassung ab 01.01.2024 auf 70.000 Euro für die Anwendung der Minderung des Bruttolistenpreises oder Kosten für die Anschaffung bei der Fahrtenbuchmethode auf 25 %
- Anhebung der Verpflegungspauschale von 14 Euro auf 16 Euro und von 28 Euro auf 32 Euro
- Anhebung der Tagespauschale für Berufskraftfahrer von 8 Euro auf 9 Euro am Tag
- Anhebung des Freibetrages für Betriebsveranstaltungen von 110 Euro auf 150 Euro
- Wegfall des Durchschnittsbetrages bei der Versteuerung von Gruppenunfallversicherungen nach § 40b EstG
- Wegfall der ermäßigten Besteuerung beim Lohnsteuerabzug (betrifft vor allem Abfindungen und Jubiläumszuwendungen)
- Vermeidung der Doppelbesteuerung – langsameres Abschmelzen des Versorgungsfreibetrages und des Altersentlastungsbetrages
- Abrufmöglichkeit der Steuer-ID für Arbeitgeber von Arbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland.
Dies bedeutet, dass aktuell die alten Regelungen angewendet werden müssen. Sollten die Regelungen wie geplant zum 01.01.2024 in Kraft treten, wenn eine Einigung gefunden wurde, so müssen Rückrechnungen geprüft werden. Die höheren Verpflegungspauschalen können dann rückwirkend noch nachgezahlt werden. Oder der geldwerte Vorteil beim Dienstwagen nachträglich gemindert werden.
Auch Abfindungen und Jubiläumszuwendungen, die aktuell gezahlt werden, müssen auf eine ermäßigte Besteuerung weiterhin geprüft werden. Liegen die Voraussetzungen vor, vor allem die Zusammenballung, so muss diese vom Arbeitgeber angewendet werden. Sollte die Regelung dann doch gestrichen werden, bleibt abzuwarten, ob dann nachträglich korrigiert werden müsste, sobald dies überhaupt möglich ist.
Es bleibt also weiter abzuwarten, wie sich das Gesetzgebungsverfahren entwickelt. Wir werden hier berichten.