Nur gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf Kinderkrankengeld
Immer wieder kommt es in der betrieblichen Praxis vor, dass eine Mutter oder ein Vater wegen eines erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben muss. In einem solchen Fall müssen Sie als Arbeitgeber für die Tage, an denen Ihr Mitarbeiter nicht arbeitet, keinen Lohn bezahlen.
Alle Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf „Kinderkrankengeld“, wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte „Kinderkrankengeld“ nicht unbefristet von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird. Der Anspruch auf das „Kinderkrankengeld“ besteht aber nur, wenn auch das erkrankte Kind beispielsweise über die Familienversicherung gesetzlich krankenversichert ist. Solange eine gesetzliche Krankenkasse das „Kinderkrankengeld“ bezahlt, wird der jeweilige Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt.
Ärztliches Attest
Gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die ein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deswegen nicht arbeiten können, das sogenannte „Kinderkrankengeld“ von ihrer Krankenkasse. Voraussetzung für die Gewährung des „Kinderkrankengeldes“ ist es, dass beispielsweise der zu behandelnde Kinderarzt mit Hilfe eines Attests bestätigt, dass das Kind krank ist und dadurch eine Beaufsichtigung, eine Pflege oder Betreuung erforderlich ist.
Kinder
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf das „Kinderkrankengeld“, wenn dieser in einer bestimmten Beziehung zu dem Kind steht. Kinder im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Stiefkinder, Enkel sowie Pflegekinder (§ 45 SGB V).
Versicherungsverhältnis
Weitere Voraussetzung für die Gewährung des „Kinderkrankengeldes“ ist, dass das erkrankte Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. So kann für das Kind eine Familienversicherung gemäß § 10 SGB V bestehen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass ein Kind freiwillig krankenversichert ist.
Altersbegrenzung
Das „Kinderkrankengeld“ wird in der Regel nicht unbegrenzt gewährt. Die gesetzliche Krankenkasse kommt für die Leistung nur auf, wenn das erkrankte Kind noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bezieht ein Arbeitnehmer „Kinderkrankengeld“ und vollendet das Kind während des Leistungsbezugs das zwölfte Lebensjahr, so stellt die Krankenkasse mit diesem Zeitpunkt die Zahlung ein.
Keine Altersgrenze
Ist ein Kind beispielsweise behindert, entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist von einer Behinderung auszugehen, wenn ein Kind in seiner körperlichen Funktion, seiner geistigen Fähigkeit oder seiner seelischen Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Anspruchsdauer
Das „Kinderkrankengeld“ beginnt von dem Tag an, an dem die Anspruchsvorsetzungen gemäß § 45 SGB V erfüllt werden. Das kann der Tag sein, an dem der zu behandelnde Kinderarzt die Krankheit feststellt. Anders als beim Krankengeld, das ein Arbeitnehmer wegen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhält, gibt es beim „Kinderkrankengeld“ keine Wartetage. Jeder versicherte Arbeitnehmer hat für jedes Kind im Laufe eines Kalenderjahres einen Anspruch auf „Kinderkrankengeld“ von maximal zehn Arbeitstagen. Zu beachten ist, dass der jährliche Anspruch auf „Kinderkrankengeld“, wenn der Arbeitnehmer mehrere Kinder hat, auf 25 Arbeitstage begrenzt ist.
Grippewelle
Wird eine Kita-Gruppe wegen einer Grippewelle geschlossen, besteht kein Anspruch auf „Kinderkrankengeld“.
Sie finden den kompletten Beitrag in der LOHN+GEHALT 4/2023.