Pauschalierung nach § 37b EStG : Zuwendungen an Arbeitnehmer und die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG
Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen die ein Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer oder an Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, abgibt, führen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim jeweiligen Empfänger. Dabei ist es der Regel schwierig, den eigentlichen geldwerten Vorteil genau zu ermitteln. Seit dem Jahre 2007 besteht die Möglichkeit, solche Sachzuwendungen im Rahmen des § 37b EStG pauschal zu versteuern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen vom 16.10.2013 ausführlich Stellung zu den Grenzen der Steuerpauschalierung nach § 37b EStG bezogen.
Allgemeines
Das Pauschalierungswahlrecht des § 37b EStG bezieht sich nicht nur auf das Pauschalierungsrecht bei Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern schließt auch die Pauschalierung bei Zuwendungen an Dritte, also Kunden und Geschäftsfreunde mit ein. Mit der Pauschalierung wird der geldwerte Vorteil beim Empfänger durch den Zuzuwendenden abgegolten. Dabei muss zwingend beachtet werden, dass es sich um zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährte Zuwendungen handelt. Eine Umwandlung von Arbeitsentgelt in pauschal versteuerte Sachzuwendungen ist nicht möglich. Barlohn erfüllt grundsätzlich nicht die Voraussetzung der Pauschalierung. Nach Rechtsprechung des BFH ist die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn danach zu entscheiden, auf welcher arbeitsvertraglichen Grundlage der Arbeitnehmer seinen Anspruch geltend macht. Eine Pauschalierung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn es sich um Sachleistungen handelt, die für die bereits andere gesetzliche Bewertungsmöglichkeiten bestehen.
Diese können im Einzelnen sein:
- die private Nutzung eines Firmenwagens (§ 8 Abs. 2 EStG),
- wenn für Sachbezüge der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist,
- bei Anwendung des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG),
- bei Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen (§ 37 a EStG),
- bei der Pauschalierung in besonderen Fällen mit 15% oder 25% (§ 40 Abs. 2 EStG),
- bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an den Arbeitnehmer
Sachzuwendungen im Sinne des § 37b EStG sind:
- Sachgeschenke,
- Belohnungsessen (wenn mehr als 60,00 Euro),
- Einladung inklusive Verpflegung in VIP-Logen,
- Incentive-Reisen,
- Einladung zu einer sportlichen oder kulturellen Veranstaltung.
Die Wahl zur Pauschalierung kann für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nur einheitlich durch die Anmeldung der Pauschalsteuer ausgeübt werden. Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil sind die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer.
Der Pauschsteuersatz beträgt 30%. Der Empfänger ist über die Pauschalierung zu informieren.
Die Pauschalierung ausgeschlossen,
- soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr 10.000,00 Euro übersteigen oder
- wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigen.
In der Sozialversicherung ist die Behandlung nicht einheitlich. Grundsätzlich sind pauschal versteuerte Sachzuwendungen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV und somit voll sozialversicherungspflichtig. Seit 2009 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen in der Sozialversicherung beitragsfrei. Allerdings sind pauschal versteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer beitragspflichtig.
VIP – Logen und Incentive Reisen
Viele Unternehmen nutzen im Rahmen von Werbeveranstaltungen eine VIP-Loge in einem Fußballstadion oder vergleichbaren Einrichtungen. Die Aufwendungen für eine solche Loge umfassen in den meisten Fällen auch eine Bewirtung. Die Finanzverwaltung hat zur steuerlichen Behandlung von VIP-Logen in einem BMF-Schreiben vom 22.08.2205 umfangreich Stellung bezogen (BStBl. I Seite 845). Bei einer Incentive-Reise lädt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu einem meist mehrtägigen Aufenthalt mit Übernachtung ein. Das begleitende Rahmenprogramm hat meist einen touristischen Charakter. Der Arbeitgeber möchte mit dieser Reise den Arbeitnehmer belohnen und zu weiteren Leistungen motivieren. Ist das touristische Rahmenprogramm so ausgelegt, dass der berufliche Aspekt der Reise im Hintergrund steht, also mehr privates Vergnügen, statt beruflicher Austausch stattfindet, ist von einem geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer auszugehen.
Rechtsprechung des BFH
In den Urteilen musste der BFH klären, ob die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 37b EStG nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer erfasst, die beim Arbeitnehmer auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen. Zum anderen musste der BFH klären, ob jeweils die Voraussetzungen des ganz überwiegend betrieblichen Interesses vorliegen.
Der BFH stellte deutlich heraus, dass § 37b Abs. 1 EStG keinen eigenen Einkunftstatbestand darstellt. Die Pauschalierung stellt lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Daraus ist abzuleiten, dass der § 37b Abs. 2 EStG nur die betrieblich veranlassten und nicht in Geld bestehenden Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer erfasst, die einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Frage der Voraussetzungen für ein überwiegend betriebliches Interesse beantwortete der BFH im Bezug auf den zu behandelten Fall. In diesem mussten Arbeitnehmer an einer Veranstaltung ihres Arbeitgebers teilnehmen und dabei ihren Kundenstamm betreuen. Die Veranstaltung fand auf einem Segelschiff statt. Der BFH sah auch hier ein überwiegend betriebliches Interesse und keinen lohnsteuerrechtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer. Dabei machte der BFH unmissverständlich deutlich, dass der Rahmen einer Veranstaltung nicht allein für die Beurteilung der lohnsteuerrechtlichen Vorteile eines Arbeitnehmers herangezogen werden darf. Vielmehr ist zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers tätig werden muss und ob seine Tätigkeit allein dem betrieblichen Interesse dient. Ein touristisches Rahmenprogramm, oder ein besonderer Veranstaltungsort führt nicht gleich zu einem lohnsteuerrechtlichen Vorteil des Arbeitnehmers.
Bei solchen Veranstaltungen steht der vom Arbeitgeber verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund, sodass kein mögliches Interesse des Arbeitnehmers vorliegen kann.
Bemessungsgrundlage
Bei Anwendung des § 37b EStG ist nach § 2 Satz 1 Bemessungsgrundlage für die pauschale Einkommensteuer die Aufwendung einschließlich Umsatzsteuer. Nach dem Urteil des BFH vom 16.05.2013 zum Thema Bewertung von Betriebsveranstaltungen ist hier jetzt die Frage, welche Aufwendungen bei Veranstaltungen in die Bemessungsgrundlage einfließen. Im Zusammenhang mit den Betriebsveranstaltungen hat der BFH nur solche Aufwendungen berücksichtigt, an denen eine direkte Bereicherung des Arbeitnehmers stattfindet. Aufwendungen für die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung wurden ausdrücklich vom BFH nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG könnte auch diese Argumentation Berücksichtigung finden. Aufbauend auf die Begründung des BFH, dass nur Kosten einzubeziehen sind, die beim Zuwendungsempfänger einen geldwerten einkommensteuerbaren Vorteil auslösen, sind Kosten für die Ausgestaltung einer Veranstaltung nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.
Sachzuwendungen, die in ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert von 10,00 Euro nicht übersteigen, sind nach BMF-Schreiben vom 29.04.2008 (BStBl. I Seite 566) als Streuwerbeartikel anzusehen und fallen somit nicht unter die Anwendung des § 37b EStG. Auch ist die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht in den § 37b EStG mit einzubeziehen.
Die Zuwendung muss zum Zeitpunkt des wirtschaftlichen Erlangens erfasst werden.
Keine besonderen Aufzeichnungspflichten für Arbeitnehmer
Grundsätzlich bestehen für Geschenke an Dritte, die nach § 37b EStG pauschal versteuert wurden, keine besondere Aufzeichnungspflichten. Es muss ersichtlich sein, dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden. Die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Zuwendungen an Arbeitnehmer müssen nicht gesondert in das Lohnkonto des Arbeitnehmers aufgenommen werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 LStDV i. V. mit § 41 Abs. 1 EStG).
Annexsteuern auch bei Pauschalierung
Werden Zuwendungen an den Arbeitnehmer pauschal nach § 37b EStG versteuert, ist neben der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 30%, auch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Kirchensteuer kann auch pauschal oder nach der jeweiligen nachgewiesenen Kirchenzugehörigkeit ermittelt werden.