Pauschalversteuerung kann nur zur Beitragsfreiheit führen, wenn sie rechtzeitig erfolgt
Ein Urteil des Bundessozialgerichts, das aufhorchen lässt. Die pauschale Versteuerung einiger Zahlungen kann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führen. Aber das geht nur, wenn die notwendigen Voraussetzungen eingehalten werden. Eine „verspätete“ Lohnsteuerpauschalierung führt nicht zur Befreiung von der Beitragspflicht.
Der gegen die Prüffeststellung und Beitragsnachforderung der Rentenversicherung hatte an seine Mitarbeiter Zuwendungen anlässlich einer Jubiläumsfeier gezahlt. Solche Zuwendungen gelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie einen Betrag von 110 Euro pro Beschäftigten überschreiten. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit sind nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Aufwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmeldet und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslöst. Damit die Beitragsfreiheit in Anspruch genommen werden kann, muss das tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung durchgeführt werden. Insofern unterscheidet sich das Beitragsrecht vom Steuerrecht. Eine erst verspätete Pauschalbesteuerung (hier ein halbes Jahr später) reicht dafür nicht aus.
BSG Urteil vom 23.4.2ß24 – B 12 R 5/22 R