Pfändung von Weihnachtsgeld
Frage: Ab dem 01.01.2022 tritt eine Änderung bei der Pfändbarkeit einer Weihnachtsvergütung ein. Wir zahlen das Weihnachtsgeld mit der Dezemberabrechnung aus. Welche Pfändungsfreigrenze gilt, wenn die Abrechnung für Dezember 2021 erst Anfang Januar 2022 erfolgt? Ist der Abrechnungsmonat oder der Zahlungsmonat relevant?
FRAGE: Ab dem 01.01.2022 tritt eine Änderung bei der Pfändbarkeit einer Weihnachtsvergütung ein. Wir zahlen das Weihnachtsgeld mit der Dezemberabrechnung aus. Welche Pfändungsfreigrenze gilt, wenn die Abrechnung für Dezember 2021 erst Anfang Januar 2022 erfolgt? Ist der Abrechnungsmonat oder der Zahlungsmonat relevant?
ANTWORT UNSERER EXPERTEN:
Durch die Verknüpfung der Höhe von unpfändbaren Weihnachtsvergütungen mit den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) wird der Betrag des unpfändbaren Weihnachtsgeldes an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst.
Gemäß den § 850 ff. ZPO ist das anzuwenden, was für den Lohnzahlungszeitraum beansprucht werden kann. Für die Entgeltansprüche Dezember gilt das, was in diesem Monat beansprucht und gepfändet werden darf. Das gilt auch für die Fälle, in denen die Auszahlung zu Beginn des Folgemonats erfolgt. Es ist der Monat entscheidend, für den die Zahlung geleistet wird. Da das Weihnachtsgeld für Dezember 2021 gezahlt wird und die Gesetzesänderung zum 01.01.2022 in Kraft tritt, ist der pfändbare Betrag nach der „alten“ Regelung zu berechnen.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme