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Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 veröffentlicht. In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Daneben besteht ein Erfordernis zur Regelung von Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Das Jahressteuergesetz 2024 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 3 Min.
Ein blauer Taschenrechner mit der Anzeige „2024“ auf dem Bildschirm steht auf einem blauen Hintergrund mit einem schwachen Barcodemuster und spielt damit subtil auf den bevorstehenden Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 an.
Foto: © stock.adobe.com/Francesco Scatena

Anpassungen im Bereich der Lohnsteuer

Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Änderungen. Im Bereich der Lohnsteuer sind folgende Änderungen hervorzuheben:

Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern

Die Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern solle angepasst werden. Mit der Regelung wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Es soll zukünftig nicht nur geldwerte Vorteile aus Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden können, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Der Anteil an einem Konzernunternehmen soll jedoch nur dann steuerbegünstigt übertragen werden können, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmen mehr als 20 Jahre zurückliegt. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft treten (Art. 44 Abs. 5 i.V.m. Art 1 Nr. 2).

Einführung der Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Zusätzlich soll eine Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets in den § 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG neu aufgenommen werden. Bei der neu eingeführten Mobilitätsprämie muss die Leistung steuerrechtlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. SvEV ist eine solche Leistung auch beitragsfrei. Diese einheitliche Bewertung trägt den Geist des Bürokratieabbaus.

Leistungen aus Mobilitätsbudgets

Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche (von Fall zu Fall) und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z. B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung (§ 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG) bleiben unberührt.

Begünstigt ist die Nutzung an sich, nicht dagegen die Erstattung reiner Einzelkosten (z. B. Treibstoffkosten in Form von Tankkarten, Reparaturleistungen). Begünstigt sind danach Sachbezüge (z. B. bestimmte zweckgebundene Gutscheine einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps oder entsprechende Geldkarten einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) und auch Zuschüsse (Geldleistungen wie z. B nachträgliche Kostenerstattungen), die einem Arbeitnehmer zur Nutzung von Mobilitätsleistungen und somit zur individuellen Fortbewegung im außerdienstlichen Bereich (insbesondere private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) gewährt werden.

Der Gesetzgeber stellt mit dieser Regelung auf Leistungen für die kurzfristige und bedarfsgerechte Bereitstellung von Mobilitätsangeboten ab.

Gesetzliche Festschreibung und Weiterentwicklung lohnsteuerlicher Pauschalierungswahlrechte

Mit dem neuen § 40 Abs. 4 EStG soll die Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 01.09.2021, VI R 38/19) gesetzlich festgeschrieben sowie praxisgerecht weiterentwickelt werden. Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte soll nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen. Von der Ausübung des Wahlrechts zu trennen ist der ggf. vorher notwendige Antrag (vgl. § 40 Abs. 1 und § 37a Abs. 1 EStG). Abweichend hiervon soll der Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben können. Diese Erklärung ist dann spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. In diesem Fall wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsstättenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren

Mit der Einfügung des neuen § 39a Abs. 1 Nr. 9 EStG kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Damit werden die Vorgaben des BFH-Urteils vom 28.10.2021, auch für das Lohnsteuerabzugsverfahren gesetzlich geregelt. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden. Als weitere Änderung soll die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrag auf den 01.11. des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben werden. Weitere geplante Änderungen sin die Berücksichtigung von Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersvorsorgeeinrichtungen.

Fazit und Ausblick

Die Verbände hatten bis 24.05.2024 Gelegenheit ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf abzugeben. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht vor Ende des Jahres zu rechnen.

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