Regelaltersgrenze erreicht und Weiterbeschäftigung
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht, beantragt aber keine Altersrente, sondern arbeitet weiter. Wie ist dieser Arbeitnehmer in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (AV) zu verschlüsseln?
FRAGE: Ein Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze erreicht, beantragt aber keine Altersrente, sondern arbeitet weiter. Wie ist dieser Arbeitnehmer in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (AV) zu verschlüsseln?
ANTWORT: Da die Altersrente noch nicht bezogen wird, bleibt der Arbeitnehmer in seiner Beschäftigung ganz normal weiter RV-pflichtig. Es müssen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Beiträge zur RV gezahlt werden.
Wenn die Regelaltersrente bezogen und daneben eine Beschäftigung ausgeübt wird, ist der Rentner in der Beschäftigung RV-frei, kann aber auf die RV-Freiheit verzichten. Damit ergeben sich folgende Konstellationen:
- ohne Verzicht auf die RV-Freiheit = RV nur Arbeitgeber-Anteil
- bei Verzicht auf die RV-Freiheit = RV Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil
Für den Arbeitnehmer endet die AV-Pflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird – unabhängig vom tatsächlichen Rentenbezug. Ebenfalls unabhängig von der tatsächlichen Zahlung einer Regelaltersrente entfällt bis zum 31.12.2021 auch der Arbeitgeber-Beitrag zur AV mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. Seit dem 01.01.2022 muss, wie bis Ende 2016, wieder der Arbeitgeber seinen Beitrag zur AV zahlen.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand