Regelaltersgrenze
Frage: Welchen Status hat der Mitarbeiter bei einer Weiterbeschäftigung ab dem 65. Lebensjahr bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze, wenn er die Rente des Versorgungswerks mit dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt? Ist er dann als beschäftigter Rentner zu sehen oder weiter als Arbeitnehmer?
Frage: Welchen Status hat der Mitarbeiter bei einer Weiterbeschäftigung ab dem 65. Lebensjahr bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze, wenn er die Rente des Versorgungswerks mit dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt? Ist er dann als beschäftigter Rentner zu sehen oder weiter als Arbeitnehmer?
Antwort:
Zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben:
Abweichend von den gesetzlichen Rentenvorschriften können die berufsständischen Versorgungswerke in ihren Satzungen für den Beginn der Versorgung eine eigene Altersgrenze festlegen. Diese kann auch vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze liegen. Außerdem kann das Versorgungswerk regeln, ob es eine Hinzuverdienstgrenze gibt oder nicht. Häufig wird keine Hinzuverdienstgrenze festgelegt.
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI gilt der Personengruppenschlüssel 119 (versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung …. oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze beziehen.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Beurteilung unter der Voraussetzung, dass die Altersrente aus dem Versorgungswerk auch tatsächlich bezogen wird:
Da das Versorgungswerk als Altersgrenze das 65. Lebensjahr für die Versorgung festgelegt hat, ist der Arbeitnehmer bei einer Weiterbeschäftigung ab dem 65. Lebensjahr als Rentner mit dem Personengruppenschlüssel 119 zu verschlüsseln (bis zur Regelaltersgrenze und ggf. auch darüber hinaus).
Mit Beginn des Versorgungsbezugs sind die RV-Beiträge (nur AG, bei Verzicht auf die RV-Freiheit AG und AN) an die DRV zu zahlen und nicht an die berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 172 SGB VI). Wenn die Satzung des Versorgungswerks vorzieht, dass dann die Beiträge an die Versorgungseinrichtung gehen, muss der Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Befreiung stellen.
Quelle: alga-Competence-Center