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Regionale Covid-19-Ausnahmeregelungen möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im September 2020 einen Grundlagenbeschluss gefasst und darin festgelegt, welche Ausnahmeregelungen in Kraft gesetzt werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt.

Arbeitsrecht
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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im September 2020 einen Grundlagenbeschluss gefasst und darin festgelegt, welche Ausnahmeregelungen in Kraft gesetzt werden können, wenn es in einzelnen Regionen wieder zu steigenden Infektionszahlen durch das Coronavirus kommt. 

Zu den im Beschluss vorgesehenen möglichen Ausnahmeregelungen zählt unter anderem eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen (Artikel 8 des Beschlusses). Bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik darf die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese, und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. 

Um die nach dem Beschluss möglichen Ausnahmeregelungen in Kraft zu setzen, bedarf es jeweils eines gesonderten Beschlusses des G-BA. Die Ausnahmeregelung soll gelten, wenn entweder der Arzt seinen Sitz in einem Gebiet hat, für das der Ausnahmebeschluss gilt oder wenn der Wohnort des Versicherten sich innerhalb eines dieser Gebiete befindet.

Die Änderungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aus dem Beschluss treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, spätestens am 01.10.2020 in Kraft.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der in vielen innerdeutschen Regionen steigenden Infektionszahlen mit dem Corona – Virus sollen telefonische Krankschreibungen beim Arzt (Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit) ohne persönliche Inaugenscheinnahme der Patienten aufgrund telefonischer Anamnese durch den Arzt wegen Atemwegserkrankungen wieder ermöglicht werden.

Nach der Pressemitteilung (56/2020) vom 15.10.2020 des Gemeinsamen Bundesausschusses im Gesundheitswesen von gestern können die entsprechenden Krankschreibungen nach eingehender telefonischer Befragung durch einen niedergelassenen Arzt für bis zu sieben Tage ausgestellt werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann für weitere sieben Kalendertage telefonisch erfolgen. Der Beschluss soll am 19.10.2020 in Kraft treten, soweit das Bundesministerium für Gesundheit ihn nicht beanstandet und befristet bis zum 31.12.2020 gelten. Über eine mögliche Verlängerung soll zeitgerecht entschieden werden. Nach aktuellem Kenntnisstand hat das BMG den Beschluss des G-BA nicht beanstandet.

 

Quelle: Pressemitteilungen vom gemeinsamen Bundesausschuss

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