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Resturlaubstage bei Wechsel in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung

Frage: Eine Arbeitnehmerin ist zum 01.04.2023 von einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gewechselt. Im Juni ist uns aufgefallen, dass die Arbeitnehmerin noch einige Urlaubstage aus ihrer Teilzeitbeschäftigung hat. Hätten wir das bei dem Wechsel von Teilzeit in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung berücksichtigen müssen?

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Lesezeit 3 Min.

Frage: Eine Arbeitnehmerin ist zum 01.04.2023 von einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gewechselt. Im Juni ist uns aufgefallen, dass die Arbeitnehmerin noch einige Urlaubstage aus ihrer Teilzeitbeschäftigung hat. Hätten wir das bei dem Wechsel von Teilzeit in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung berücksichtigen müssen?

 

Antwort: Die Resturlaubstage aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen bei der Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden. Dabei ist zu beachten, dass diese Resturlaubstage mit dem erhöhten Entgeltanspruch aus der vorherigen Teilzeitbeschäftigung zu vergüten sind (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2015 – 9 AZR 53/14 (F)).

Bei dem Urlaubsentgelt für den Resturlaub aus der Teilzeitbeschäftigung handelt es sich nicht um ein unvorhersehbares Überschreiten. Der Jahreswert von 6.240,00 Euro darf durch das Urlaubsentgelt nicht überschritten werden.

Inwieweit das Auswirkungen auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung hat, hängt von der Höhe des individuell vereinbarten Arbeitsentgelts ab. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

Beispiel 1:

Vereinbartes monatliches Arbeitsentgelt                                                                 490,00 Euro

Wert des Resturlaubs (auf Basis der Teilzeitbeschäftigung)                             300,00 Euro

Prognose: 12 x 490,00 Euro plus 300,00 Euro                                                   = 6.180,00 Euro

Damit wird der Jahreswert von 6.240,00 Euro nicht überschritten; damit liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Beispiel 2:

Vereinbartes monatliches Arbeitsentgelt                                                                 500,00 Euro

Wert des Resturlaubs (auf Basis der Teilzeitbeschäftigung)                             300,00 Euro

Prognose: 12 x 500,00 Euro plus 300,00 Euro                                                   = 6.300,00 Euro

Da der Jahreswert von 6.240,00 Euro überschritten wird, liegt zunächst keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Erfolgt zum 01.01. des Folgejahres eine neue Prognose, würde – bei einem unveränderten monatlichen Arbeitsentgelt – der Jahreswert 6.000 Euro betragen und damit wären die Bedingungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung erfüllt.

Hinweis:

Beim Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sollte man unbedingt darauf achten, dass die Urlaubsansprüche aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zum Wechsel in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung genommen wurden, so dass sich diese Problematik erst gar nicht ergibt. Ansonsten muss der finanzielle Wert des Resturlaubs in die Prognose mit einbezogen werden.

 

 

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