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Rückwirkende Änderungen im Beitragsrecht

AllgemeinSozialversicherung
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Bislang galt für Elektro(firmen)fahrzeuge eine Höchstgrenze von 60.000 Euro des Bruttolistenpreises zu Zeitpunkt der Erstzulassung, bis zu der für die Berechnung des geldwerten Vorteils nur ¼ des Bruttolistenpreises anzusetzen war.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde beschlossen, dass für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft wurden, die Höchstgrenze auf 70.000 Euro angehoben wurde. Der Artikel mit der Änderung der Höchstgrenze trat am Tag nach der Verkündung (28.03.2024) in Kraft. 

Durch eine rückwirkende Reduzierung des Bruttolistenpreises von ½ auf ¼ reduziert sich bei den betroffenen Fahrzeugen der geldwerte Vorteil, der der Besteuerung und der Verbeitragung unterliegt.

Im Fall der rückwirkenden Änderung des Freibetrags § 3 Nr. 39 EStG (Fondsstandortgesetz vom 10.06.2021) wurde mit Verweis auf das Besprechungsergebnis der SV-Spitzenorganisationen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.04.2007 (Top 6) begründet, dass die Erhöhung der Befreiung in der Sozialversicherung erst mit in Kraft treten des Gesetzes in Anspruch genommen werden kann.

In der Praxis kommt nun auch bei dieser rückwirkendenden steuerlichen Änderung die Frage auf, ob im aktuellen Sachverhalt die Sozialversicherung parallel zur Steuer auf den 01.01.2024 zurückgerechnet werden kann. Oder darf eine Anpassung der Sozialversicherung analog zur Änderung des Freibetrags erst zum Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen?

Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass die steuerrechtliche Rückwirkung im Beitragsrecht der Sozialversicherung nicht nachvollzogen wird (siehe auch Besprechungsergebnis vom 11.11.2021 zur Anhebung der Steuerfreibeträge für Aufwandsentschädigungen). Dementsprechend ist die vorliegende Änderung des geldwerten Vorteils bei Elektrofahrzeugen beitragsrechtlich erst für Zeiten ab dem 28.03.2024 anwendbar.

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