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Rückwirkende Wiedereinstellung

Frage: Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2016 entlassen. Laut Gerichtsurteil im Jahr 2018 müssen wir die Kündigung zurücknehmen, den Arbeitnehmer rückwirkend wiedereinstellen und die Vergütung seit November 2016 zahlen.

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Lesezeit 1 Min.

Frage:

Ein Arbeitnehmer wurde im Jahr 2016 entlassen. Laut Gerichtsurteil im Jahr 2018 müssen wir die Kündigung zurücknehmen, den Arbeitnehmer rückwirkend wiedereinstellen und die Vergütung seit November 2016 zahlen.

Wir haben das wie folgt umgesetzt:

2016: Verbeitragung und Versteuerung in 2018 nach dem Zuflussprinzip. D.h. die Monate November und Dezember 2016 wurden zusammen mit der 2018 stattfindenden Zahlung versteuert und verbeitragt. – keine Zuordnung zu den einzelnen Monaten

2017: Da der Arbeitnehmer für 2017 noch keine Steuerbescheinigung bekommen hatte, wurde für 2017 das Entstehungsprinzip angewandt (Gegenstand des Urteils). Die Zuordnung erfolgte steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu den einzelnen Monaten.

Müssen wir für das Jahr 2017 eine separate Lohnsteuerbescheinigung erstellen?

 

Antwort: 

Im Steuerrecht gilt immer das Zuflussprinzip, es gibt im Lohnsteuerrecht kein Entstehungsprinzip. Da die Nachzahlungen sowohl für 2016 als auch für 2017 erst in 2018 geflossen sind, müssen diese Beträge in 2018 versteuert und insgesamt auf der Lohnsteuerbescheinigung 2018 angegeben werden. Man kann nicht die Werte für 2016 in die Lohnsteuerbescheinigung 2018 aufnehmen, die für 2017 aber auf einer Lohnsteuerbescheinigung für 2017. Dass in 2017 nichts versteuert wurde, die 2017-er Lohnsteuerbescheinigung leer ist, ändert daran nichts, sie bleibt leer. Es gibt im Lohnsteuerverfahren kein Wahlrecht, bisher „leere“ Veranlagungszeiträume im Rückwärtsgang zu füllen.

Weil die Nachzahlungen in 2018 für 2016 und 2017 erfolgten, kann dafür die Fünftelungsregelung (Bezug für mehrere Kalenderjahre) angewendet werden.

Anmerkung

Da die SV-Beiträge zwar im Entstehungsjahr per Rückrechnung berechnet wurden, aber erst im Jahr 2018 einbehalten und bezahlt wurden, gehören auch diese Beträge in die Lohnsteuerbescheinigung 2018. So passen dann höherer Bruttolohn und höhere SV-Beiträge zusammen.

 

Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand

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