Sachbezug und Aufmerksamkeit
FRAGE: Für unsere tariflichen Mitarbeiter haben wir in diesem Jahr eine Pflegezusatzversicherung eingeführt, für die der Arbeitgeber den monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 30 Euro übernimmt. Unserer Meinung nach handelt es sich hierbei um einen Sachbezug, auf den wir die 44-Euro-Freigrenze anwenden können. Können wir bei einem Arbeitnehmerjubiläum dem Jubilar noch zusätzlich einen Gutschein über 50 Euro geben, ohne dass dadurch eine Steuerpflicht entsteht?
FRAGE: Für unsere tariflichen Mitarbeiter haben wir in diesem Jahr eine Pflegezusatzversicherung eingeführt, für die der Arbeitgeber den monatlichen Beitrag in Höhe von ca. 30 Euro übernimmt. Unserer Meinung nach handelt es sich hierbei um einen Sachbezug, auf den wir die 44-Euro-Freigrenze anwenden können. Können wir bei einem Arbeitnehmerjubiläum dem Jubilar noch zusätzlich einen Gutschein über 50 Euro geben, ohne dass dadurch eine Steuerpflicht entsteht?
ANTWORT: Sachbezüge im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Sofern der Arbeitnehmer keine Geldleistung verlangen kann und die Beitragszahlung zur Pflegezusatzversicherung durch den Arbeitgeber erfolgt, handelt es sich um einen Sachbezug. Die 44-Euro-Freigrenze ist allerdings nur dann anwendbar, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; das gilt somit nicht bei einem Entgeltverzicht oder einer Entgeltumwandlung.
Um eine Geldleistung würde es sich dann handeln, wenn der Beitrag zur Pflegezusatzversicherung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag abschließt.
Bei einem Gutschein im Zusammenhang mit einem Arbeitnehmerjubiläum handelt es sich um eine Aufmerksamkeit nach R 19.6 Abs. 1 Satz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR). Sachzuwendungen sind als Aufmerksamkeit unabhängig von einem sonstigen Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese aufgrund eines persönlichen Ereignisses im privaten und beruflichen Bereich des Arbeitnehmers gewährt werden und 60 Euro pro Anlass nicht übersteigen. Bei einem Arbeitnehmerjubiläum (oder einem sonstigen persönlichen Ereignis) können Sie somit den Gutschein zusätzlich ausgeben, ohne dass es zu einer Steuerpflicht kommt.
Ein Sachbezug, der im Rahmen der 44-Euro-Grenze steuerfrei ist, und ein Sachbezug, der als Aufmerksamkeit im Rahmen der 60-Euro-Grenze steuerfrei ist, sind nicht zusammenzurechnen. Beide Regelungen können gleichzeitig angewendet werden.
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme
alga-Competence-Center, beantwortet durch Sabine Törppe-Scholand und Thomas Fromme