Free

Sachbezug – Verpflegung und Unterkunft

FRAGE: Wir sind eine kleine Pension mit Café und Restaurant. Seit kurzem haben wir einen neuen Auszubildenden (17 Jahre). Leider ist der Wohnort (lebt noch bei seinen Eltern) des Auszubildenden ca. 200 Kilometer entfernt. Da dieser auch noch keinen Führerschein besitzt, möchten wir ihm während der Ausbildungszeit ein Zimmer geben inklusive Verpflegung. Was müssen wir nun steuerlich beachten? Wir überlegen zudem, einen weiteren Auszubildenden einzustellen. Könnten wir diesen auch in dem gleichen Zimmer unterbringen? Müssen wir dann für die Mehrbelegung den Sachbezugswert mindern?

Lesezeit 1 Min.

ANTWORT:

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber bei den Sachbezügen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bewerten und zwischen einer Unterkunft und einer Wohnung unterscheiden. In Ihrem Fall handelt es sich um eine Unterkunft. Als Unterkunft gilt die Unterbringung im Haushalt des Arbeitgebers, also in einem Zimmer oder einer Gemeinschaftsunterkunft. Im Gegensatz dazu wird eine Wohnung definiert, wenn es sich um die Unterbringung in einer eigenen oder geschlossenen Wohnung handelt, wo die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist.

Für eine Unterkunft gilt bei einer allgemein freien Unterkunft derzeit ein bundesweit einheitlicher Sachbezug von 278,00 Euro monatlich (9,27 Euro kalendertäglich). Dieser Sachbezugswert kann bei bestimmten Sachverhalten gemindert werden und die Sachverhalte können mehrmals vorhanden sein.

Sachverhalt

Sachverhalt
(Unterbringung/Belegung)

Prozentsatz für die Milderung

Unterbringung

Arbeitgeberhaushalt, Gemeinschaftsunterkunft

15 %

Auszubildende/Jugendliche bis 18 Jahre

15 %

Mehrfachbelegung

mit 2 Beschäftigten

40 %

mit 3 Beschäftigten

50 %

mit mehr als 3 Beschäftigten

60 %

In Gegensatz dazu wird bei einer vollwertigen Wohnung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten als Sachbezug angesetzt.

Da Sie ebenfalls eine Vollverpflegung zahlen, muss diese als geldwerter Vorteil dem Verdienst des Auszubildenden hinzugerechnet werden, wenn keine anderen Verpflegungspauschalen gezahlt werden. Die Bewertungssätze liegen derzeit bei

 

  • Vollverpflegung: 313,00 Euro/monatlich (10,43 Euro kalendertäglich)
  • Frühstück: 65,00 Euro/monatlich (2,17 Euro kalendertäglich)
  • Mittag-/Abendessen: 124,00 Euro monatlich (4,13 kalendertäglich)

 

Würde die Verpflegung nur für einzelne Tage im Monat erfolgen, so wird 1/30 des zutreffenden Monatswertes als Tageswert verwendet.

Der Differenzbetrag als Sachbezugswert (ergibt sich zwischen dem verbilligten Preis und dem Sachbezugswert) ist anzurechnen, wenn die Verpflegung verbilligt gewährt wird.

 

Beispiel für einen Auszubildenden der Pension mit Mehrfachbelegung und Vollverpflegung:

Kostenfreie Unterkunft in der Pension des Arbeitgebers. Belegung mit zwei Personen (Auszubildenden), Gewährung einer Vollverpflegung

Sachbezug für freie Unterkunft                                                     278,00 Euro

Minderung von 15 % (Auszubildende bis 18 Jahre)                        – 41,70 Euro

Minderung von 40 % (Belegung mit 2 Beschäftigten)                   – 111,20 Euro

Geminderter Sachbezugswert                                                         125,10 Euro

Sachbezug Vollverpflegung                                                              313,00 Euro

Gesamt (geldwerter Vorteil)                                                          438,10 Euro

 

Hinweis: Die Anwendung der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist unzulässig.

 

 

alga-Competence-Center, beantwortet durch Janette Rosenberg