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Sachbezugswerte in der Sozialversicherung

Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert worden (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63 vom 21. Dezember 2020, Seite 2933).

Sozialversicherung
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Ein zerrissenes Papier, auf dem auf blauem Hintergrund das Wort „Sozialversicherung“ zu sehen ist.

Mit Wirkung zum 1.1.2021 ist die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert worden (Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63 vom 21. Dezember 2020,  Seite 2933). Bisher waren die Werte bei der Ermittlung des Sachbezugswertes für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken verbilligt überlassene Wohnung im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich. Jetzt wurde durch die Änderung der steuerliche Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG in die SvEV übernommen. Für Zeiten ab dem 1. Januar 2021 ist der steuerliche Bewertungsabschlaf nunmehr auch bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung entsprechend zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesgesetzblatt

 

© Foto: Adobe Stock/Coloures-Pic

 

 

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