Saisonbeschäftigte – was Unternehmen beachten müssen
Viele Branchen würden ohne Saisonbeschäftigte ihre Arbeit gar nicht erledigen können. Als Erstes fallen einem da meist die Erntehelfer ein, die vom Frühjahr bis in den Herbst hinein bei den verschiedensten landwirtschaftlichen Produkten die Ernte sicherstellen.
Viele Branchen würden ohne Saisonbeschäftigte ihre Arbeit gar nicht erledigen können. Als Erstes fallen einem da meist die Erntehelfer ein, die vom Frühjahr bis in den Herbst hinein bei den verschiedensten landwirtschaftlichen Produkten die Ernte sicherstellen. Aber auch in vielen anderen Bereichen, insbesondere in der Gastronomie, käme man ohne vorübergehende Beschäftigungen während der Saison nicht aus. Bei dieser Art der Beschäftigung sind einige Besonderheiten in der Sozialversicherung zu beachten.
Was ist eigentlich ein Saisonarbeitnehmer?
Eine gesetzliche Definition gibt es nur an einer einzigen Stelle, nämlich im Sozialgesetzbuch (§ 188 Abs. 4 Satz 6 SGB V):
„Ein Saisonarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.“
Diese Definition bezieht sich aber nur auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, die aus dem Ausland kommen. Die Vorschrift regelt nämlich eine besondere Meldeverpflichtung – aber eben auch nicht mehr. Daneben gibt es natürlich auch versicherungsfreie Beschäftigte aus dem Ausland, ausländische Mitarbeiter, für die das heimische Recht gilt, oder Mitarbeiter aus Deutschland, die sowohl versicherungsfrei als auch versicherungspflichtig sein können.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland oder dem Inland kommen.
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland
Hier ist eine weitere Unterscheidung notwendig, nämlich aus welchem Land der Mitarbeiter kommt. Innerhalb der EU (Die Regelungen gelten analog auch für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für die Schweiz) gibt es den Grundsatz, dass bei Beschäftigten, die gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten, immer nur ein Land für die Sozialversicherung zuständig sein kann.
Nehmen wir als Beispiel einen Mitarbeiter aus Polen, der dort seinen Wohnsitz hat und in einer Beschäftigung steht, aber für einige Wochen als Erntehelfer nach Deutschland kommt. In diesem Fall gelten die polnischen Rechtsvorschriften auch für die Beschäftigung in Deutschland. Da das polnische Recht keine Versicherungsfreiheit bei kurzfristigen Beschäftigungen kennt, ist die Beschäftigung trotz der kurzen Dauer und der Befristung nach dortigem Recht versicherungspflichtig. Der deutsche Arbeitgeber muss daher den Mitarbeiter bei der polnischen Sozialversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge dorthin abführen. Der Nachweis, dass das polnische und nicht das deutsche Recht anzuwenden ist, ergibt sich aus der A1-Bescheinigung des polnischen Versicherungsträgers.
Kommt der Beschäftigte aus einem anderen Land, ist zu prüfen, ob es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen gibt und ob dieses Bestimmungen zur gleichzeitigen Beschäftigung in beiden Staaten enthält, die mit der EU-Regelung vergleichbar sind – das ist aber eher die Ausnahme. Dann müsste eine entsprechende Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers bzw. der dortigen zuständigen Behörde vorliegen. Ist das nicht der Fall, ist die Versicherungspflicht nach deutschem Recht zu beurteilen. Es gilt dann nämlich aufgrund des Territorialprinzips das Recht des Beschäftigungsstaates, also das deutsche.
Und Achtung: Die Bescheinigung über die Geltung des ausländischen Rechts gilt nur für die vom jeweiligen Abkommen erfassten Versicherungszweige – für die übrigen Versicherungszweige ist das deutsche Recht anwendbar.
Wenn das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt …
Unabhängig davon, ob es sich um einen ausländischen Mitarbeiter oder um einen solchen aus Deutschland handelt, gelten dann zunächst einheitliche Regelungen. Es ist daher zu prüfen, ob die Beschäftigung aufgrund ihrer kurzen Dauer versicherungsfrei sein kann. Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung, die von vornherein durch Vertrag oder die Eigenart der Tätigkeit auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Da sind wir schon beim nächsten Knackpunkt – der Berufsmäßigkeit. Als nicht berufsmäßig gelten beispielsweise Rentner, Hausfrauen, Schüler und Studenten. Außerdem kann eine solche Beschäftigung versicherungsfrei neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.
Besonderheit bei Mitarbeitern aus dem Ausland: Hier wird grundsätzlich nur ein Zeitraum von vier Wochen anerkannt, weil man von einem entsprechenden Urlaubsanspruch ausgeht. Eine Beschäftigung während eines unbezahlten Urlaubs gilt nämlich immer als berufsmäßig ausgeübt. In besonderen Fällen und bei entsprechendem Nachweis kann ein längerer Zeitraum akzeptiert werden, wenn beispielsweise der Urlaub von zwei Jahren genommen wurde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich dann einen Bescheid der Einzugsstelle geben lassen.
Achtung – Zusammenrechnung!
Wer mehrere befristete kurzfristige Beschäftigungen nacheinander ausübt, ist dann berufsmäßig tätig, wenn diese Beschäftigungen zusammengerechnet an mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen in einem Kalenderjahr ausgeübt werden.
Auch bei den Meldungen ist einiges anders
Bei versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen sind seit diesem Jahr in der Meldung zusätzlich der Krankenversicherungsschutz und ggf. die gesetzliche Krankenkasse anzugeben.
Bei versicherungspflichtigen Saisonarbeitskräften (Definition siehe oben!) ist zusätzlich eine entsprechende Kennzeichnung anzugeben. Der Hintergrund: Beim Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung muss die Krankenkasse normalerweise ermitteln, ob und ggf. welcher Krankenversicherungsschutz danach besteht. Sonst tritt die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung in Kraft, eine Art verpflichtende freiwillige Versicherung, und der Betroffene muss dann selbst die Beiträge zahlen.
Die Versicherung kommt jedoch nicht zum Zuge, wenn ein Saisonmitarbeiter nach Ende der Beschäftigung Deutschland wieder verlässt und in die Heimat zurückkehrt. Da dies die Regel ist, entfällt die Ermittlungsverpflichtung der Krankenkassen, wenn das Kennzeichen in der Meldung gesetzt ist. Allerdings hat der Betroffene das Recht, sich freiwillig weiterzuversichern, falls er wider Erwarten dann doch in Deutschland bleiben sollte.
Er muss dann aber einen entsprechenden Antrag stellen. Auf dieses Verfahren wird jeder Saisonarbeitnehmer von der Krankenkasse schriftlich hingewiesen.
Zusammenfassung der Zuständigkeit:
Sachverhalt | Zuständig |
EU-Bürger mit A1-Bescheinigung | ausländischer Versicherungsträger |
versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung | Minijobzentrale |
versicherungspflichtige Beschäftigung | gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten |
Sie finden den kompletten Beitrag unseres Autors Jürgen Heidenreich in der LOHN+GEHALT 3/2022.
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