Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB IV verabschiedet
Der Bundestag hat am 7.5.2020 das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das sog. 7. SGB IV-ÄndG verabschiedet. Inhaltlich regelt es Neuerungen für die Digitalisierung in der Entgeltabrechnung. Einige Regelungen treten bereits zum 1.7.2020 in Kraft.
Der Bundestag hat am 7.5.2020 das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das sog. 7. SGB IV-ÄndG verabschiedet. Inhaltlich regelt es Neuerungen für die Digitalisierung in der Entgeltabrechnung. Einige Regelungen treten bereits zum 1.7.2020 in Kraft.
Hier ein Überblick:
Meldeverfahren beim Krankenkassenwechsel
Die generelle Vorlagepflicht einer (Papier-)Mitgliedsbescheinigung bei Beginn einer Beschäftigung nach § 175 Abs. 2 SGB V wird ab dem 1.1.2021 durch eine Mitteilung des Beschäftigten dem Arbeitgeber gegenüber ersetzt. Mitgliedsbescheinigungen bei einem Krankenkassenwechsel werden durch eine maschinelle Meldung ersetzt. Die Verpflichtung zur Ausstellung von Papiermitgliedsbescheinigungen entfällt damit.
Aufbewahrung von Entgeltunterlagen
Nach § 8 Abs. 2 Beitragsverfahrensordnung sind ab 2022 die dort genannten Unterlagen vom Arbeitgeber in elektronischer Form aufzubewahren sind. Bis zum 31.12.2026 kann sich der Arbeitgeber von der Führung elektronischer Unterlagen auf Antrag bei dem für ihn zuständigen Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung befreien lassen.
Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Ab 2023 wird das Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte erweitert. Es sind dann in den Entgeltmeldungen zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung einzutragen.
Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung
Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) in der Sozialversicherung wird ab 2023 zum obligatorischen Regelfall. Auf Antrag des Arbeitgebers kann noch für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden.
Antrag auf Rentenversicherungsbefreiung bei berufsständischer Versorgung
Die in Versorgungswerken Pflichtversicherten können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreien lassen. Das bisherige papiergebundene Verfahren wird zum 1.1.2022 durch eine elektronische Antragstellung abgelöst.
Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Meldeverfahren zu Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten
Mit der Neufassung des § 109 SGB IV wird ein elektronisches Meldeverfahren zu Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber geregelt, welches ab dem 1.1.2022 durchzuführen ist.
Im Fall der Ausstellung eines Krankenscheins ist dem Arbeitgeber zum Abruf bereitzustellen:
- der Name des Beschäftigten,
- der Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
- Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und
- die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.
- Neu: Anhaltspunkte, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf Unfallfolgen beruht.
- Neu: für die Fälle der stationären Krankenhausbehandlung neben dem Namen des Beschäftigten der Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des stationären Krankenhausaufenthalts
Das Abrufverfahren für geringfügig Beschäftigte wird vereinfacht. Arbeitgeber können auch für geringfügig Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeitsdaten bei der Krankenkasse abrufen.
Dem verpflichtenden Verfahren zum 1.7.2021 wird ab 1.1.2021 eine optionale Phase vorgeschaltet.
Angabe des meldepflichtigen Entgelts
In den Entgeltmeldungen der Sozialversicherung, d. h. in den Ab-, Jahres- und Unterbrechungsmeldungen, ist in Fällen wo weder nach dem Recht der Rentenversicherung noch nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtiges Entgelt erzielt wurde, nach einer Ergänzung zu lit. b des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB IV das beitragspflichtige Entgelt in der Krankenversicherung zu melden ist. Dies betrifft u. a. Fälle, in denen ein geringfügig Beschäftigter berufsständisch versichert ist oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Personen in Vollrente beschäftigt werden.
Die Neuregelung soll am 1.1.2022 in Kraft treten.
Erhebung von Daten bei neu einzurichtenden Arbeitgeberkonten
Der Fragebogen zur Eröffnung eines neuen Arbeitgeberkontos als papiergebundenes Verfahren wird zum 1.1. 2022 abgeschafft. In einem in § 28a SGB IV neu eingefügten Absatz 3b wird verfügt, dass der Arbeitgeber auf elektronische Anforderung der Einzugsstelle mit der nächsten Entgeltabrechnung die notwendigen Angaben zur Einrichtung eines Arbeitgeberkontos elektronisch zu übermitteln hat.
Haftung bei Übertragung der Entgeltabrechnung auf Dritte
Wenn Arbeitgeber einen Dritten z. B. Steuerberater, Rechenzentren oder ausgelagerte Firmen(teile) – teilweise auch im Ausland – mit der Durchführung ihrer Entgeltabrechnung und den damit verbundenen Meldepflichten beauftragen und an diesen Stellen dabei ein Fehler unterläuft, regelt der neue Absatz 1a in § 28a SGB IV, dass der Arbeitgeber weiterhin in vollem Umfang für die Erfüllung der Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch haftet. Diese Haftung erlischt nicht oder wird auch nicht an den Dritten weitergegeben.
Die Neuregelung soll am 1.7.2020 in Kraft treten.
Zahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen
Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, können durch Zahlung zusätzlicher Beiträge ausgeglichen werden nach § 187a SGB VI. Bislang konnte nur zweimal im Kalenderjahr geleistet werden. Wegen des starken Anstiegs der Inanspruchnahme dieser Möglichkeit in den letzten Jahren wird die Beschränkung auf zwei Teilzahlungen jährlich aufgegeben. Die Neuregelung soll zum 1.7.2020 in Kraft treten.
Unternehmernummer der Unfallversicherung
Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand werden ab 1.1.2023 in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. durch eine neue Unternehmernummer abgelöst. Die Umstellung erfolgt automatisiert. Der Unternehmer erhält eine Mitteilung, aus der sich seine Nummer und die Nummern der ihm zugeordneten Unternehmen ergeben. Die Umstellung muss bis zum 31.12.2022 abgeschlossen sein. Ab dem 1.1.2023 wird dann im gesamten Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur noch die nach einheitlichen Maßstäben aufgebaute Unternehmernummer als Kennzeichen für die Unternehmen verwendet. Die Unternehmernummer ist dann auch in den UV-Jahresmeldungen zu verwenden, nach § 28a Abs. 2a SGB IV.
Erstellen von Arbeitsbescheinigungen
Mit der Neufassung von § 313a SGB III wird für Arbeitgeber das elektronische Bescheinigungsverfahren zur Übermittlung der Arbeitsbescheinigung bei Beantragung des Arbeitslosengeldes verpflichtend ab 1.8.2022 eingeführt.
Quelle: alga-Competence-Center