Steuer-ID für Minijobber jetzt anfordern!
Das Melderecht hat sich zum 1.1.2022 geändert. Künftig müssen bei der Meldung für Minijobber an die Minijobzentrale die Steuer-ID und die Art der Versteuerung (1= Pauschalsteuer von 2 Prozent; 0 = übrige Versteuerungsarten oder keine Versteuerung) angegeben werden. Damit Sie bei der Abrechnung nicht in Druck geraten, sollten Sie die Steuer-ID von Ihren Minijobbern jetzt anfordern (soweit sie Ihnen nicht schon vorliegt).
Das Melderecht hat sich zum 1.1.2022 geändert. Künftig müssen bei der Meldung für Minijobber an die Minijobzentrale die Steuer-ID und die Art der Versteuerung (1= Pauschalsteuer von 2 Prozent; 0 = übrige Versteuerungsarten oder keine Versteuerung) angegeben werden. Damit Sie bei der Abrechnung nicht unter Druck geraten, sollten Sie die Steuer-ID von Ihren Minijobbern jetzt anfordern (soweit sie Ihnen nicht schon vorliegt).
Ist die Steuer-ID dem Beschäftigten nicht bekannt, kann er eine erneute Zusendung auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt ) anfordern. Da dies einige Tage dauern kann, empfiehlt es sich daher, bereits jetzt tätig zu werden und nicht erst bei der Abrechnung.
Teaserfoto: © Adobe Stock/Stockwerk-Fotodesign