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Steuerbarkeit von Sachzuwendungen

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben. Entsprechendes gilt nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.

AllgemeinLohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
Eine Nahaufnahme eines deutschen Steuerformulars mit hervorgehobenen Abschnitten für Einkommen, Kirchensteuer, Steuernummer, Identifikationsnummer und der Adressierung an das Finanzamt für Humanressourcen.
Foto: © adobe.stock/Pixelot

Nach Auffassung der Richter erfasst die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Die Richter bestätigen erneut, dass § 37b EStG keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären Einkommensteuertatbestand begründet. § 37b EStG begründet nur eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Dies wurde bereits in vorangegangenen Urteilen aus 2013, 2018, 2020 entschieden (BFH, Urteil v. 16.10.2013 – VI R 57/11, BFH, Urteil v. 21.2.2018 – VI R 25/16 und BFH, Urteil v. 7.7.2020 – VI R 14/18).

Ein Kreditinstitut, was seine Kunden oder potenziellen Kunden zu Veranstaltungen einlädt, braucht keine Pauschalversteuerung vornehmen. Nach Auffassung der Richter schuldete das Kreditinstitut für die gewährten Sachzuwendungen keine Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Kunden, die die Sachzuwendungen erhielten bezogen mit den gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen keine einkommensteuerbaren Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach Auffassung der Richter, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung oder Veräußerungsgewinne sind. Die streitigen Sachzuwendungen der Bank (Einladung zu den Veranstaltungen) waren nach der Tatsachenwürdigung des Finanzgerichtes aber weder ein durch diese Kapitalanlagen veranlasstes zusätzliches Entgelt, noch ein gegebenenfalls vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Es handelte sich bei den Veranstaltungen um Werbemaßnahmen der Kundenpflege und -bindung, welche den Kundenberatern der Klägerin allgemein als „Türöffner“ dienten. Damit sollten Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse erhöht werden. Zudem sollte die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern mit den vermögenden Teilnehmern unterstützt werden. Ob die streitgegenständlichen Zuwendungen zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung der Klägerin erbracht wurden, mussten die Richter nicht entscheiden.

Die Möglichkeit besteht, da Erholungsbeihilfen pauschalierungsfähig sind, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die pauschale Lohnsteuer könnte zudem arbeitsrechtlich auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Zu beachten ist allerdings zwingend, dass die Erholungsbeihilfe als Zahlung für einen Erholungszweck verwendet wird. Die Zahlung muss also auch tatsächlich für den Erholungszweck verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Zahlung und die Erholungsmaßnahme in einem zeitlichen Zusammenhang stehen. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Erholungsmaßnahme, wie in unserem Beispiel der Urlaub, innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Zahlung der Erholungsbeihilfe angetreten wird. Dabei muss der Arbeitnehmer nicht verreisen. Der Erholungsurlaub kann auch zu Hause verbracht werden.

BFH-Urteil vom 09.08.2023, VI R 10/21 (veröffentlicht 09.11.2023)

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