Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Steuerentlastungsgesetz 2022

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 11.05.2022 den Weg für eine umfassende steuerliche Entlastung der Bürger freigemacht. Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung stimmten für den von ihnen eingebrachten Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, nachdem sie zuvor mit zwei Änderungsanträgen die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro in den Entwurf eingefügt hatten.

Lohnsteuerrecht
Lesezeit 2 Min.
2022 auf Taschenrechner

Der Bundestag hat am 12.05.2022 den Weg für eine umfassende steuerliche Entlastung der Bürger freigemacht. Die Koalitionsfraktionen der Bundesregierung stimmten für den von ihnen eingebrachten Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022, nachdem sie zuvor mit zwei Änderungsanträgen die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 Euro und eines Kinderbonus von 100 Euro in den Entwurf eingefügt hatten. 

Wie der parlamentarische Pressedienst des Bundestages berichtete, soll die per Änderungsantrag beschlossene Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro einmalig ab dem 01.09.2022 an Steuerpflichtige gezahlt werden. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit gibt es die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland gibt es ebenso wenig eine Pauschale wie für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler. Bezieher von ausschließlich sonstigen Einkünften (zum Beispiel Abgeordnete) erhalten keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Für die Sozialversicherungsfreiheit wurde eigens eine Regelung eingeführt. 

Mit dem zweiten Änderungsantrag wurde zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise eine Erhöhung des Kindergeldes um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro beschlossen. Der Bonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden. Damit werde sichergestellt, dass der Bonus bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig sei, nicht als Einkommen berücksichtigt werde, heißt es in der Begründung des Änderungsantrags. 

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben. Die Änderung soll rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Nach Angaben der Koalition werden dadurch alle Einkommensteuerpflichtigen entlastet, wobei die relative Entlastung für die Bezieher niedriger Einkommen höher sei. Dies sei auch aus sozialen Gesichtspunkten geboten. 

Außerdem soll die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt werden. Die damit verbundene Entlastung wird somit vorgezogen. 

Ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2022 erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten, der bisher 1.000 Euro betragen hat. Der zuletzt im Jahr 2011 erhöhte Pauschbetrag wird jetzt auf 1.200 Euro angehoben. 

 

 

Foto: © Adobe Stock/Zerbor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diesen Beitrag teilen: