Steuerfreistellung von Fahrrädern zur privaten Nutzung
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wird die private Nutzung von Dienstfahrräder und Elektrofahrräder steuerfrei gestellt. Gilt diese Regelung für Neuverträge ab dem 01.01.2019 oder auch für bestehende Verträge?
Frage:
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen wird die private Nutzung von Dienstfahrräder und Elektrofahrräder steuerfrei gestellt. Gilt diese Regelung für Neuverträge ab dem 01.01.2019 oder auch für bestehende Verträge?
Antwort:
Die Steuerfreiheit der privaten Nutzung eines Firmen-Fahrrads („normales“ Fahrrad und E-Bike, welches nicht schneller als 25 km/h fährt und deshalb keine Versicherung benötigt) gilt auch für Bestandsfälle ab 01.01.2019 und ist unabhängig vom Datum der Anschaffung des Fahrrads durch den Arbeitgeber.
Ab 2018 entfällt somit der Ansatz des Sachbezugswerts in Höhe von 1% des Listenpreises für die private Nutzung.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG ist allerdings an das Zusätzlichkeitserfordernis gebunden. Das Fahrrad muss vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden. Damit gilt die Steuerfreiheit nicht für Fahrräder, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, da in diesem Fall die Bedingung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ nicht erfüllt ist. Hier ist weiterhin die private Nutzung mit 1% vom Listenpreis als steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.
Quelle: alga-Competence-Center, Sabine Törppe-Scholand
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