Steuerliche Behandlung des Deutschlandtickets
Viele Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss zum Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“). Ein vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlter Zuschuss zum Deutschlandticket („49-Euro-Ticket“) ist steuer- und sozialversicherungsfrei nach § 3 Nr. 15 EStG.
Dieser steuerfreie Zuschuss mindert allerdings die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale. Er ist daher im Lohnkonto des jeweiligen Arbeitnehmers aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. In der Gehaltsabrechnung sollte daher eine entsprechende Lohnart verwendet werden.
Der Arbeitgeber hat das alternative Wahlrecht, den Zuschuss mit 25 Prozent pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu besteuern. Auch diese Pauschalbesteuerung führt zur Sozialversicherungsfreiheit. Macht der Arbeitgeber von diesem Wahlrecht Gebrauch, unterbleibt beim Arbeitnehmer eine Minderung der Entfernungspauschale. Der Zuschuss muss nicht in der Jahreslohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden.
Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Deutschlandticket zur Verfügung stellt (= Sachbezug). Die Höhe des geldwerten Vorteils ist in diesem Fall jedoch davon abhängig, ob der Arbeitnehmer einen Zuschuss für das Ticket zahlt (= verbilligte Überlassung) oder nicht (= unentgeltliche Überlassung).
Alternativ kann der Arbeitgeber ohne Bescheinigung auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG vornehmen. Auch hier besteht Sozialversicherungsfreiheit.
Für die Anwendung der steuerrechtlichen Regelungen ist das BMF-Schreiben vom 15.08.2019 maßgeblich.
Die Minijobzentrale hat auf ihrer Seite ebenfalls bekannt gegeben, dass auch Beschäftigte in einem Minijob das Deutschlandticket steuerfrei erhalten können. Die Gewährung oder Bezuschussung hat keine Auswirkungen auf die 520-Euro-Grenze.
Beispiel:
Preis für das Deutschlandticket – 49,00 Euro
- Arbeitgeber-Nachlass von Bund und Ländern 5 Prozent (kein Arbeitslohn) – 2,45 Euro
- Differenz – 46,55 Euro davon 96 Prozent – 44,68 Euro
- Alternative 1 = verbilligte Überlassung: Eigenleistung des Arbeitnehmers (z. B. 70 Prozent von 49 Euro) – 34,30 Euro
- Geldwerter Vorteil monatlich 10,38 Euro = steuer- frei nach § 3 Nr. 15 EStG
- Alternative 2 = unentgeltliche Überlassung: keine Eigenleistung des Arbeitnehmers Geldwerter Vorteil monatlich – 44,68 Euro
- Steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SvEV.