Stier meint…!
Ich weiß nicht, wie es Ihnen geht, aber manchmal fragt man sich: Ist das nun schon gesetzlich anzuwenden oder noch nicht? Nehmen wir mal das Wachstumschancengesetz als aktuelles Beispiel. Beratungen im Bundestag, Beschluss im Bundestag, dann kein Beschluss im Bundesrat, anschließend Vermittlungsausschuss und immer noch kein richtiges Ergebnis.
Bei den vielen Punkten im Gesetz ist es wahrlich schwierig, den Überblick zu behalten. Zusätzlich müssen Anpassungen in Abrechnungs- und Lohnprogrammen vorgenommen werden. Nach dem Beschluss und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erwarten die Arbeitnehmer schließlich eine schnelle Umsetzung. Nicht umsonst werden teilweise auch Vorbereitungen in der Payroll getroffen, damit nach einem Beschluss schnell umgestellt werden kann.
Nun hat so ein Gesetz aber auch seine Tücken. Bleiben wir beim Wachstumschancengesetz. Mit dem festen Ziel vor Augen, doch nicht so viel steuerliche Entlastung zu schaffen, machte sich der Vermittlungsausschuss ans Werk. Die Bundesländer waren von einigen Vorschlägen nicht besonders angetan und so kam es, wie es kommen musste: Es ändert sich dann doch noch etwas bei den geplanten Änderungen. Ja, richtig: Nicht alles, was im Entwurf steht, schafft es am Ende wirklich in das Gesetz. Nun ist es nicht so, dass wir bei dem einen oder anderen Vorhaben schon Vorbereitungen getroffen haben, und am Ende wurde nichts geändert, aber es ist trotzdem ärgerlich, wenn angekündigte Änderungen dann doch nicht oder anders umgesetzt werden.
Neue Entwicklungen im Wachstumschancengesetz
Beim Wachstumschancengesetz entwickelt sich ein kleines Thema zu etwas Großem. Die Änderung bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist für manche Arbeitgeber überhaupt kein Thema, bei anderen wiederum ein richtig großes. Infolgedessen plante der Gesetzgeber zunächst eine Erhöhung und sah letztendlich sogar Weitere vor. Das weckt bei Arbeitnehmern Begehrlichkeiten besonderer Art. So kamen dann auch schnell die ersten Stimmen auf, die von einer schnellen Umsetzung sprachen, und da ja ohnehin feststeht, dass diese Änderung kommt, kann man auch schon mal die höheren Pauschalen auszahlen. Das eine Differenz auch in der persönlichen Einkommensteuererklärung der Arbeitnehmer erstattet werden kann, das hört an der Stelle keiner so richtig gerne. Denn schließlich ist es ein großer Unterschied, ob mir mein Arbeitgeber zwei Euro mehr an Verpflegungsmehraufwendungen zahlt oder ob ich am Ende eine steuerliche Entlastung in Form von Verpflegungsmehraufwand in meiner Einkommensteuererklärung habe.
So mancher Arbeitgeber wurde unruhig, und auch die Programmhersteller hatten teilweise einen vorauseilenden Gehorsam entwickelt. Und so kam es, wie es kommen musste. In einigen Fällen wurden bereits die höheren Verpflegungsmehraufwendungen Ihr bei den Reisekosten berücksichtigt. Ganz nach dem Motto: Das wird sich bestimmt auch nicht mehr ändern.
Lösungsansätze für zu früh ausgezahlte Verpflegungsmehraufwendungen
Unverhofft kommt oft! So wird es wohl am Ende ganz anders, als manche erwartet haben. Unter dem Aspekt der Einsparung hat sich der Vermittlungsausschuss darauf verständigt, die Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu erhöhen. Es bleiben unverändert 14 Euro bzw. 28 Euro im Gesetz stehen. Auweia, denkt sich da nun der eine oder andere Arbeitgeber und blickt verärgert auf die ausgezahlten höheren Aufwendungen. Was tun?
Wer in der Hoffnung schon mal auszahlte, am Ende nicht korrigieren oder nachzahlen zu müssen, der steht nun vor der Differenz als steuerpflichtigem Arbeitslohn. Bedeutet am Ende dann doch eine Korrektur und eine Rückzahlung der zu hohen Verpflegungsmehraufwendungen an den Arbeitgeber. Doch zum Glück gibt es noch eine Alternative, die in Form der Pauschalierung von Arbeitslohn um die Ecke kommt. Denn bis zu 100 Prozent der steuerfreien Verpflegungsmehraufwendungen können Arbeitgeber pauschal versteuern. Somit hätte der Arbeitnehmer eine zusätzliche Entlohnung, deren Steuer der Arbeitgeber übernimmt. Vielleicht eine schnellere und unkompliziertere Lösung als die Korrektur.
Am Ende bleibt festzuhalten: Ein Gesetz ist ein Gesetz, wenn es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. In diesem Sinne … abwarten!
Markus Stier